Immer öfter sind wir mit Fällen geschädigter Klienten konfrontiert, die ihre Lebensversicherungspolizzen an die Pacta Invest oder andere Unternehmungen abgetreten oder verkauft haben.

ACHTUNG:

  • In diesem Fall sind Sie nicht mehr Inhaber dieser Polizze!
  • Das heißt, wir können keine rechtlichen Schritte mehr für Sie setzen und keine Ansprüche vor Gericht mehr für Sie geltend machen!

Nehmen Sie bitte unmittelbar mit Herrn Direktor Ender unter office@schadenshilfe.com Kontakt auf, wenn Sie Ihre Lebensversicherung abgetreten haben!

Viele Betroffene und Geschädigte wissen, dass Schadenersatz-Prozesse aufwändig, kostspielig, nervenaufreibend und schlichtweg für den Einzelnen nicht finanzierbar sind. Genau dafür gibt es die Möglichkeit, sich an einen Prozessfinanzierer wie die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG zu wenden.

Der Fall im Überblick:

  • Am Oktober 2011 lässt sich ein Pensionist an einem niederösterreichischen Krankenhaus eine Hüft-Prothese implantieren.
  • Im Mai 2015 kommt es zu einem Spontanbruch der Prothese.
  • Eine sofortige Re-Operation ist notwendig.
  • Durch die komplexe Wechseloperation ist der Geschädigte zwei Monate an den Rollstuhl gebunden. Erst knapp ein halbes Jahr nach der Krankenhausentlassung ist ein Gehen wieder möglich. 
  • Durch den Bruch bestehen ein massiver Pflege- und Betreuungsbedarf sowie ein Bedarf an Haushaltshilfe. 
  • Bruchbedingt sind erhebliche Dauerfolgen (Gangbildeinschränkungen, Schmerzen, Bewegungsdefizite) gegeben, Spätfolgen sind nicht ausschließbar. 

Eine außergerichtliche Einigung war nicht möglich, mehrere Anwälte sind mit Vergleichen gescheitert.

Dann ist die EAS mit ihren erfahrenen Anwälten in den Ring gestiegen: 

  • Im Erstprozess wurde der amerikanischen Implantat-Hersteller geklagt. 
  • Es erfolgten auf internationaler Ebene zäheste Vergleichsverhandlungen.
  • Nachdem der Implantathersteller zunächst jede Verantwortung abstritt, konnte er schließlich dem Verhandlungsdruck nicht standhalten. 
  • Er zahlte aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Implantats einen Gutteil der
    Schadenersatzansprüche samt Zinsen und Kosten. 

Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung und großer Ressourcen geht die EAS grundsätzlich immer die volle Distanz, um das Maximum für ihre Geschädigten herauszuholen:

  • In einem Folgeprozess wird das Krankenhaus bzw. deren Rechtsträger und der operierende Arzt ins Visier genommen. 
  • Diese haben den Patienten nämlich nicht darüber aufgeklärt, dass das Implantat-Produkt eine erhöhte Bruchrate aufweist und wesentlich sicherere Implantat-Arten bestehen. Der Geschädigte hätte bei richtiger Aufklärung auch tatsächlich auf die sichere Monoblock-Prothese zurückgegriffen, um jeder Gefahr zu entgehen. 

Das Erstgericht hat einen Aufklärungsfehler verneint. Aber auch hier bleibt die EAS weiter dran und gibt nicht auf – gegen das Ersturteil wurde bereits Berufung erhoben.

Dieses leidet nämlich an schweren Verfahrensmängeln: 

  • Es wurden relevante Zeugen (Ärzte, Sachverständige) nicht einvernommen.
  • Es haben keine Erhebungen über die Fallzahl von Prothesenbrüchen am betreffenden Krankenhaus stattgefunden. 
  • Weiters wurden erhebliche Rechtsfehler des Gerichtes im Zusammenhang mit den Aufklärungsmängeln geltend gemacht. 

Das Berufungsverfahren ist noch offen. Aber eines zeigt sich wieder deutlich: 

Nur mit einem erfahrenen und verlässlichen Prozessfinanzierer an Ihrer Seite haben Geschädigte überhaupt eine Chance im Kampf „David gegen Goliath“. 

Kontaktieren Sie uns, wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

Dass Versicherungen Schäden nicht gerne zahlen, wissen wir. Dass Versicherungen umso lieber diverse Ausschlussgründe im Versicherungsvertrag finden, um sich ihrer Deckungspflicht zu entziehen, ist ebenfalls nichts Neues für uns als erfahrende
Prozessfinanzierer.

Bergsportler sind mit ihren Unfallversicherungen davon immer häufiger betroffen,
ein Beispiel:

Unfallversicherung lehnt nach einem Bergunglück jede Zahlung ab

Am 29.08.2017 macht sich ein Salzburger Alpinist gemeinsam mit seinem Bruder in Südtirol auf den Weg, um eine Kletterroute an der Marmolata-Südwand zu durchsteigen. Am Weg zur Kletterroute stürzt er über steiles Gelände ab und verliert das Bewusstsein. Sein Glück: er ist über ein Sicherheitsseil mit seinem Bergpartner verbunden. 

Der verunglückte Alpinist erleidet schwere Frakturen am Becken, der Wirbelsäule, des linken Arms sowie des linken Sprunggelenks. Nach ärztlicher Sofort-Hilfe in Trient erfolgt eine wochenlange Anschlussbehandlung in Innsbruck. Am linken Arm, der Wirbelsäule, am Becken und linken Bein bleiben massive Folgeschäden.
Darüber hinaus fallen beträchtliche Unfallkosten für Bergung, Heilmaßnahmen, Physiotherapie, Heilbehelfe und Medikamente an. 

Glück im Unglück: Der Bergsteiger verfügt über eine Unfallversicherung bei der Donau Versicherung. Der Ersatz der Unfallkosten, das Spitalgeld aus den stationären Heilbehandlungen sowie eine Entschädigung der dauernden Invalidität betragen rund € 40.000,00. 

Was die Versicherung leisten will? Null!

Warum? Weil der Bergsteiger ein Seil verwendet hat!

Die Donau Versicherung lehnt jede Zahlung ab. Das Argument: der Unfall habe sich beim Klettern ereignet. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen würden dazu Nachstehendes vorsehen: 

  • Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle […] 
  • beim Klettern am Fels (Begehung von Kletterouten), […] 

Zusätzlich wendet die Versicherung ein, der Bergsteiger habe den Unfallhergang mit Täuschungsvorsatz in der Schadenmeldung falsch geschildert. Dies müsse laut der Versicherung natürlich ebenso zur Leistungsfreiheit führen. 

EAS hat unmittelbar Klage eingebracht…

Um nicht noch zusätzlich das finanzielle Risiko eines Prozesses 

„David gegen Goliath“ auf sich zu nehmen, hat sich der Alpinist an die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG gewandt.

Mit Erfolg: mithilfe der erfahrenden Anwälte des Prozessfinanzierers wurde sofort geklagt. 

…und auf voller Länge gewonnen!

Das Gericht teilte den Standpunkt des Alpinisten, dass im Unfallzeitpunkt keine ausgeschlossene Kletter-Tätigkeit ausgeführt wurde. Der Bergsteiger hat zwar ein Seil verwendet, allerdings weder Klettertätigkeiten noch Vorbereitungshandlungen dazu vorgenommen. Er stürzte durch das Lösen eines Steins am Wegrand beim gewöhnlichen Gehen auf weitgehend ebenem Weg. 

Auch eine falsche Schadenmeldung hat das Gericht verneint. Alle sachdienlichen Auskünfte waren richtig in der Schadenmeldung enthalten. Es ergibt sich daraus wann, wo und insbesondere wie es zum Unfall gekommen ist. Der Umstand, dass die Seilverwendung nicht in der Schadenmeldung angeführt war, schadet nicht. Da diese Information für die Leistungsprüfung unerheblich war, wirkte sich deren Auslassung nicht auf den Versicherungsfall aus. 

Das Erstgericht hat dem verletzten Bergsteiger sämtliche Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung, Spitalgeld und Unfallkosten anerkannt. Der Versicherer hat sofort nach Urteilsfällung das Handtuch geworfen und Vollzahlung plus Zinsen und Verfahrenskosten geleistet.

Gerade in diesen Zeiten: Versicherer versuchen immer häufiger,
sich Ihrer Deckungspflicht zu entziehen. 

Lassen Sie sich nicht täuschen!

Gemeinsam gegen Verzögerungstaktik der Versicherungen!

Die Entscheidung des EuGH zum Rücktritt Geschädigter von ihren verlustbringenden fondsgebundenen Lebensversicherungen liegt zwar vor, doch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird frühestens im Sommer erwartet. Das nützen die Versicherungen aus, denn sie wollen bis zur Entscheidung keinen Cent zahlen. Die Versicherungen sind momentan zu keinen Vergleichen bereit.

Verfahren unterbrochen

Die EAS hat mit ihren Anwälten in der Zwischenzeit eine Vielzahl an Klagen eingebracht. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurden sämtliche Verfahren aber unterbrochen. Daher ist es auch nicht zielführend, neue Klagen einzubringen.

Geduld zahlt sich aus

Wir müssen weiter um Geduld bitten, die es in solchen Fällen leider braucht. In der Vergangenheit haben wir von der EAS die Erfahrung gemacht, dass die Durchsetzung der Ansprüche bei solchen Massenschäden üblicherweise zehn bis 15 Jahre dauert.

Mit langem Atem zum Erfolg

Doch durchhalten lohnt sich! Einerseits ist es uns in den letzten Jahren immer wieder gelungen, Massenschäden zu vergleichen. Und andererseits verfügen wir vor allem über die nötigen Ressourcen und einen langen Atem. Auch in diesem Fall werden wir die volle Distanz gehen und Geschädigten zu ihren Ansprüchen verhelfen.

Kämpfen Sie mit uns!

Unterstützen Sie uns bei diesem gemeinsamen Kampf und fragen Sie über www.lebensversicherungslüge.at direkt bei Ihrer Versicherung nach, wie es um Ihre Ansprüche steht und wann Sie mit einer Entscheidung rechnen können! Je mehr Druck die Versicherungen verspüren, desto schneller können wir mit einem Ergebnis rechnen.

Sobald wir Neuigkeiten haben, informieren wir Sie selbstverständlich.

Das Angebot von Holzinvestments klingt vielversprechend: Anleger können den Regenwald schützen und gleichzeitig hohe Renditen erzielen. Die Geldanlage in Tropenholz- und Kautschukplantagen gilt seit einigen Jahren als nachhaltiges, gewinnträchtiges und sicheres Investment. 

Zu den Anbietern von Holzinvestments zählen unter anderem:

  • ShareWood Switzerland AG
  • Life Forestry Switzerland AG
  • Mama Earth Foundation inc.
  • Lignum Sachwert Edelholz AG / Lignum Holding GmbH
  • Nobelwood Group
  • Timberfarm GmbH

Am Holzweg: Versteckter Anlagenbetrug! 

Investments in Holzplantagen eignen sich besonders gut für Anlagenbetrug. Der Grund liegt im Anlagenobjekt: Ein Kunde kauft in der Regel eine bestimmte Fläche mit frisch gepflanzten Setzlingen und wird somit Eigentümer. Der Verkauf der ausgewachsenen Stämme ist aber erst nach Jahrzehnten möglich. Bis den Anlegern bewusst wird, dass die versprochene Rendite nicht erzielt wird, vergeht Zeit. Zeit, die die Anbieter für den Gewinn von neuen Kunden nutzen. Bei Teakholz dauert das in etwa 20 Jahre. Ein langer Zeitraum in dem die „Teakholzlüge“ kräftig weiter verkauft wird. Die meisten Privatanleger verfügen zudem über wenig Wissen bezüglich Holzplantagen und Holzmarkt. Diese Betrugsmasche ist den Anlegern beim Abschluss des Investments nicht klar. 

Das steht für Sie auf dem Spiel!

Insgesamt besteht bei den als „sicher und ökologisch“ gekauften Holzinvestments das Risiko, dass die von den Anbietern angegebene Rendite nicht erzielt werden kann. Was jedoch viel schwerer wiegt ist, dass sehr wahrscheinlich ein totaler Kapitalverlust eintreten wird. 

Dieses enorme Risiko verdeutlicht ein aktuelles Beispiel: Die ShareWood Switzerland AG mit Sitz in Zürich ist verantwortlich für Totalverluste bei Investments in Balsabäume. Im September 2019 informiert die ShareWood AG ihre Kunden, die in diese Bäume investiert haben, dass es für Balsaholz keine Abnehmer gibt. Die Bäume werden vor Ort zerkleinert und in den Boden eingearbeitet. Was einen totalen Kapitalausfall für die Anleger nach sich zieht. 

Wie bekommen Sie Ihr Geld retour? 

Die EAS empfiehlt allen Betroffenen, ihre Ansprüche so schnell wie möglich gerichtlich geltend zu machen. Je eher das passiert, desto besser stehen die Chancen. Die EAS vertritt bereits zahlreiche Schadensträger von Holzinvestments und hat Vertrauensanwälte mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt. 

Haben Sie ein Investment bei ShareWood Switzerland AG oder bei einem anderen Anbieter getätigt? Die EAS hilft ihre Ansprüche durchzusetzen. Nach Übermittlung der relevanten Unterlagen bietet die EAS eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Anwalt. Bei Interesse an einer Vertretung oder Erstprüfung, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter: office@schadenshilfe.com

Bedingt durch die Verordnungen, Erlässe und Gesetzgebung im Rahmen der Corona-Krise (COVID-19 Virus) mussten viele Betriebe in ganz Österreich ihre Tätigkeit einstellen. Logischerweise resultiert daraus ein Betriebsunterbrechungsschaden mit Verlust der Deckungsbeiträge und des Unternehmensgewinns. Wer gegenüber der Versicherung zu seinem Recht kommen will, muss es sich jedoch oft erstreiten. Die EAS unterstützt Geschädigte im Falle eines Prozesses – ohne finanzielles Risiko!

Muss eine Versicherung für den Schaden des Unternehmers zahlen?

Grundsätzlich besteht für Selbstständige oder freiberufliche Erwerbstätige (EPU, KMU, Gewerbetreibende) die Möglichkeit, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Die Kurzbezeichnung lautet hier meistens ABFT oder BUFT. Großbetriebe können sich auch mit einer Allrisk-Versicherung absichern.

Die Bedingungen sind von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Einige decken nur die Quarantäne ab, andere umfassen auch der Quarantäne ähnliche Zustände, die eine Betriebsschließung zur Folge haben.

Vorsicht ist geboten!

Die Versicherungsbedingungen sehen harte Pflichten des Versicherungsnehmers (=Obliegenheiten) vor. Der Schaden ist sofortvollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Oft ist auch nur dann Versicherungsschutz gegeben, wenn ein gänzlicher Betriebsstillstand eingetreten ist.

Argumente der Versicherungen, um nicht zahlen zu müssen:

  • Im Gebiet, in dem der Betrieb lag, wurde keine Quarantäne ausgesprochen
  • Keine wahrheitsgemäße und vollständige Schadenmeldung
  • Betrieb ist nicht völlig stillgestanden (Inhaber hat noch geringfügige Arbeiten verrichtet, usw.)

Langwierige Prozessführung

Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung mit Versicherungen wird es für die Geschädigten schwierig werden, ohne Prozess zu einer Entschädigung zu gelangen.

Werden dann noch die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (unverzügliche, wahrheitsgemäße und vollständige Schadenmeldung etc.) nicht beachtet, droht unmittelbar der Prozessverlust. Die Versicherung muss nämlich nur beweisen, dass eine Obliegenheit verletzt wurde. Gelingt ihr dieser Beweis, sind die Erfolgsaussichten für den Versicherungsnehmer sehr schlecht. 

Die Corona-Pandemie ist eine enorme Krise für die gesamte österreichische Wirtschaft. Ganz besonders in Schadenfällen, die so gravierende Auswirkungen auf die Versicherungsunternehmen haben, setzen diese alles daran, den Prozess so sehr in die Länge zu ziehen, dass er für einzelne Kläger finanziell kaum zu bewältigen ist. Hier sitzen die großen Versicherungen am längeren Hebel und spielen ihre Machtposition aus.

Rechtsschutzversicherung

In den Rechtsschutzversicherungsbedingungen herrscht Wildwuchs. Einige Versicherer haben Versicherungsstreitigkeiten im Betriebsbereich abgedeckt, andere nicht, andere nur eingeschränkt. 

Wir raten Ihnen: Prüfen Sie den Versicherungsschutz in Ihrer Rechtsschutzversicherung!

Erwarten Sie allerdings nicht zu viel. Die Rechtsschutzversicherung wird voraussichtlich den sogenannten „Katastropheneinwand“ erheben. Ob die Infektionen im Zusammenhang mit COVID-19 eine Katastrophe sind, wird der Oberste Gerichtshof erst in Jahren entscheiden – womit wir wieder einmal bei der Verzögerungstaktik der Versicherungen sind.

Gemeinsam stark

Die Vergangenheit hat uns gezeigt und darin bestätigt, dass Geschädigte gegenüber ihren Versicherungen erst zu ihrem Recht kommen, wenn sie sich zusammenschließen und gemeinsam gegen die Versicherungen agieren. 

Als Prozessfinanzierer leistet die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG nicht nur Hilfestellung in Form von kompetenter Beratung durch Top-Anwälte. Wir stellen Geschädigten auch die erforderlichen finanziellen Mittel bereit, damit sie ihr Recht gegenüber Versicherungen durchsetzen. Als Spezialisten im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich führen wir derzeit mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen mit einer Schadenssumme von über 15 Mio. Euro und haben den Atem, auch in beschwerlichen Verfahren Geschädigten zu ihrem Recht zu verhelfen. 

So haben Kläger eine wesentlich höhere Chance auf einen positiven Prozessausgang.
Da die EAS ausschließlich an der erstrittenen Summe im Falle eines positiven Prozessausgangs beteiligt ist, tragen die Geschädigten außerdem kein finanzielles Risiko.

Wenn Sie über eine Betriebsunterbrechungsversicherung verfügen und Interesse an einer Vertretung durch die EAS haben, oder auch bei Fragen zu Schadenersatzleistungen aufgrund der Corona-Krise, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter: office@schadenshilfe.com

Hausumbau nach Verkehrsunfall:

Eine junge Frau wird im Jahr 2010 bei einem Verkehrsunfall als Motorrad-Beifahrerin von einem Traktor überrollt. Sie erleidet massivste Verletzungen am Unterbauch, am Becken, im Genitalbereich, an beiden Oberschenkeln und der Wirbelsäule. Die unverschuldet Verletzte muss allein in den ersten zwei Monaten rund 22 Operationen über sich ergehen lassen, verbringt zwei Monate auf der Intensivstation und zwei Wochen im künstlichen Tiefschlaf. Es sind Anschlussoperationen und mehrfache Reha-Aufenthalte im In- und Ausland nötig.

Bis an Lebensende wird sie an massiven Bewegungseinschränkungen und einem unheilbaren Schmerzsyndrom leiden. Die Schmerzmedikation führt zu Schwindel, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Es besteht eine reaktive Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie ist vollkommen arbeitsunfähig und benötigt umfassende Unterstützung in der Pflege und im Haushalt.

Durch diese Unfallfolgen war die Verletzte auch gezwungen, ihr Wohnhaus in Mieming/Tiroler Oberland umzubauen: August bis Dezember 2013 wurden Küche, Speis, Essraum zu einer Gesamtfläche zusammengefügt. Türen wurden entfernt/verbreitert; Bodenschwellen wurden beseitigt. Der Bad-/WC-Bereich sowie das Schlafzimmer waren umzugestalten. Ein Gästezimmer für die Hilfsperson war einzurichten.

Die Verletzte ließ – unterstützt von einem Prozessfinanzierer – die Umbaukosten ermitteln (ca € 190.000,00) und begehrte diese vom Unfallverursacher/Haftpflichtversicherer.

In einem rund 4-jährigen Kampf vor Gericht attestierten zunächst die medizinischen Sachverständigen einen praktisch gesunden Zustand. Nur der Badumbau wurde im geringen Umfang (ca. € 3.000,00) als unfallkausal angesehen!

Erst durch das bautechnische Gutachten (Spezialfach behindertengerechtes Wohnen) konnte der Wahrheit zum Durchbruch verschafft werden:

Nun erhielt die Verletzte in I. Instanz (nicht rechtskräftig) einen Gesamtbetrag samt Zinsen von mehr als € 230.000,00 zuerkannt. Die Gegenseite hat darüber hinaus Prozesskosten von weit über € 80.000,00 zu tragen.

Hier hat sich die Präpotenz und Hinhaltetaktik der Versicherung wieder einmal nicht ausgezahlt. Die „Taktik“, über versicherungsnahe Sachverständige und lebensfremde Vertragsanwälte einen Prozessverlust des schuldlosen Unfallopfers zu erwirken, schlug fehl: Deren frechen Argumentation, die Verletzte würde versuchen, die Kosten einer Haus-Renovierung auf den Unfallgegner abzuwälzen, erteilte das Gericht eine klare Absage.

Wir werden in jedem Fall weiterkämpfen: Durch die schweren unfallbedingten Einschränkungen und den Mehrbedürfnissen im Alltag sind Auseinandersetzungen zu zukünftigen Ansprüchen schon „vorprogrammiert“.

Sehr geehrte Mandantschaft

Wiederum hat eine Besprechung mit den Rechtsanwälten der Vienna-Life am 19.09.2019 stattgefunden.

Obschon Versicherungsgesellschaften bemüht sind, die Ansprüche so nieder wie möglich zu entschädigen, ist es doch gelungen, dass die wechselseitigen Positionen nicht mehr sehr weit voneinander entfernt sind.

Allerdings hat sich der finale Vergleichsabschluss dadurch verzögert, dass weitere Mandanten zu uns gestossen sind, wobei wir ab 14.06.2019 einen Aufnahmestopp veranlasst haben.

Ab diesem Zeitpunkt nehmen wir daher keine weiteren Mandanten, welche in die aktuelle Geschädigtengemeinschaft aufgenommen werden, an.

Soeben erreich uns von den Anwälten der Vienna-Life die Mitteilung, dass für die neuen Geschädigten ein neuer Datensatz erstellt wird.

Die Angelegenheit wird sich daher noch einige Wochen hinziehen. Erschwert ist die Sache auch dadurch, dass entweder die Anwälte oder Herr Fahrnberger abwechselnd im Urlaub sind.

Wir gehen davon aus, dass in 2-3 Monaten, daher noch in diesem Jahr, ein Abschluss erfolgen kann. Erfahrungsgemäß möchten Versicherer Altlasten am Jahresende bereinigen, da sie ansonsten in den Bilanzen Rückstellungen bilden müssen.

Wir müssen daher unsere Mandanten noch um etwas Geduld bitten.

Selbstverständlich werden wir Sie wie gewohnt über den weiteren Fortgang unterrichten.

Sehr geehrte Mandantschaft,

wie wir bereits mitgeteilt haben, bearbeiten wir mehrere tausend Lebensversicherungs-verträge, die es anzufechten gilt.

Bei Gericht machen wir insbesondere folgende Gründe für die Rückabwicklung der Lebensversicherung geltend:

  • Falschinformation bei Vertragsabschluss
  • mangelnde Eignung der Lebensversicherung als Tilgungsträger
  • Verstöße gegen das Kapitalmarktgesetz
  • Arglist (es wurde viel zu viel versprochen, aber nichts gehalten)
  • mangelnde Rücktrittsbelehrung

Es existieren in Österreich zwischenzeitlich zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Diese sind jedoch äußerst unterschiedlich ausgefallen.

Zwischenzeitlich behängt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren. In diesem Verfahren hat die Generalanwältin Kokott eine Stellungnahme abgegeben.

Hinsichtlich des Rücktrittes wegen falscher oder mangelhafter Belehrung schwächt diese Stellungnahme zum Teil den Standpunkt der Anspruchsteller. Zum Teil stützt sie jedoch den Anspruch der Anspruchsteller.

In sämtlichen Klagen, welche wir in letzter Zeit einbringen haben lassen, wurde der Prozess bis zum Vorliegen der EuGH-Entscheidung unterbrochen.

Derzeit macht die Einbringung weiterer Klagen daher wenig Sinn, weil zuerst die Entscheidung des EuGH abgewartet werden muss.

Selbstverständlich haben wir versucht, schon jetzt – nach Vorliegen der Stellungnahme der Generalanwältin Kokott – eine generelle, vergleichsweise Bereinigung mit Versicherungen herbeizuführen. Diese lehnen jedoch die Führung von Vergleichsgesprächen im derzeitigen Stadium ab.

Wir müssen daher unsere Mandanten noch um etwas Geduld bitten. Allerdings hoffen wir, dass die Entscheidung des EuGH noch heuer vorliegen wird. Sobald uns diesbezüglich etwas bekannt wird, werden wir Sie wieder verständigen.