Bruch des Hüftimplantats: Klagen gegen Hersteller, Krankenhaus und Arzt nur möglich mit Prozessfinanzierung
Viele Betroffene und Geschädigte wissen, dass Schadenersatz-Prozesse aufwändig, kostspielig, nervenaufreibend und schlichtweg für den Einzelnen nicht finanzierbar sind. Genau dafür gibt es die Möglichkeit, sich an einen Prozessfinanzierer wie die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG zu wenden.
Der Fall im Überblick:
- Am Oktober 2011 lässt sich ein Pensionist an einem niederösterreichischen Krankenhaus eine Hüft-Prothese implantieren.
- Im Mai 2015 kommt es zu einem Spontanbruch der Prothese.
- Eine sofortige Re-Operation ist notwendig.
- Durch die komplexe Wechseloperation ist der Geschädigte zwei Monate an den Rollstuhl gebunden. Erst knapp ein halbes Jahr nach der Krankenhausentlassung ist ein Gehen wieder möglich.
- Durch den Bruch bestehen ein massiver Pflege- und Betreuungsbedarf sowie ein Bedarf an Haushaltshilfe.
- Bruchbedingt sind erhebliche Dauerfolgen (Gangbildeinschränkungen, Schmerzen, Bewegungsdefizite) gegeben, Spätfolgen sind nicht ausschließbar.
Eine außergerichtliche Einigung war nicht möglich, mehrere Anwälte sind mit Vergleichen gescheitert.
Dann ist die EAS mit ihren erfahrenen Anwälten in den Ring gestiegen:
- Im Erstprozess wurde der amerikanischen Implantat-Hersteller geklagt.
- Es erfolgten auf internationaler Ebene zäheste Vergleichsverhandlungen.
- Nachdem der Implantathersteller zunächst jede Verantwortung abstritt, konnte er schließlich dem Verhandlungsdruck nicht standhalten.
- Er zahlte aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Implantats einen Gutteil der
Schadenersatzansprüche samt Zinsen und Kosten.
Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung und großer Ressourcen geht die EAS grundsätzlich immer die volle Distanz, um das Maximum für ihre Geschädigten herauszuholen:
- In einem Folgeprozess wird das Krankenhaus bzw. deren Rechtsträger und der operierende Arzt ins Visier genommen.
- Diese haben den Patienten nämlich nicht darüber aufgeklärt, dass das Implantat-Produkt eine erhöhte Bruchrate aufweist und wesentlich sicherere Implantat-Arten bestehen. Der Geschädigte hätte bei richtiger Aufklärung auch tatsächlich auf die sichere Monoblock-Prothese zurückgegriffen, um jeder Gefahr zu entgehen.
Das Erstgericht hat einen Aufklärungsfehler verneint. Aber auch hier bleibt die EAS weiter dran und gibt nicht auf – gegen das Ersturteil wurde bereits Berufung erhoben.
Dieses leidet nämlich an schweren Verfahrensmängeln:
- Es wurden relevante Zeugen (Ärzte, Sachverständige) nicht einvernommen.
- Es haben keine Erhebungen über die Fallzahl von Prothesenbrüchen am betreffenden Krankenhaus stattgefunden.
- Weiters wurden erhebliche Rechtsfehler des Gerichtes im Zusammenhang mit den Aufklärungsmängeln geltend gemacht.
Das Berufungsverfahren ist noch offen. Aber eines zeigt sich wieder deutlich:
Nur mit einem erfahrenen und verlässlichen Prozessfinanzierer an Ihrer Seite haben Geschädigte überhaupt eine Chance im Kampf „David gegen Goliath“.
Kontaktieren Sie uns, wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!