OGH-Urteil zu Fremdwährungskrediten:

Geschädigte können Schadensersatz erhalten

Kreditnehmer werden häufig nicht genügend über die Risiken eines Fremdwährungskredites aufgeklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied daher in einem Urteil für die Erweiterung der Haftung von Banken und Vermögensberatern. Geschädigte haben nun gute Chancen, sich zu schützen und Schadenersatz zu erhalten. Darauf weist nun der Prozesskostenfinanzierer, die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) hin.

25.06.2014 – In Österreich ist noch immer ein deutlicher Trend hin zu Fremdwährungskrediten, vor allem beim Bau eines Eigenheims, zu erkennen. Trotz zahlreicher negativer Vorfälle, empfehlen österreichische Banken und Vermögensberater nach wie vor Fremdwährungskredite und heben vor allem die Chancen solcher Finanzierungen hervor. Jedoch bergen Fremdwährungskredite nicht nur Chancen sondern auch erhebliche Risiken. Kredite, die in einer anderen Währung aufgenommen werden, können Schulden durch Wechselkursverändern deutlich vergrößern.

In einem OGH-Urteil wurde kürzlich entschieden, dass Kreditnehmer zu wenig über die Wirkungsweisen und Risiken der Produkte und die langfristigen Folgen informiert werden. Auch die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG warnt vor Fremdwährungskrediten: Hinter Geldtransaktionen verstecken sich hohe Kostenstrukturen, die nur selten gewinnbringend sind und meist nicht offengelegt werden. Banken und Vermögensberater erklären die Verträge oft unzureichend oder gar einseitig.

Das Kursrisiko trägt der Kreditnehmer – Umschuldung als Teufelskreis

Vor allem der Schweizer Franken steht bei Fremdwährungskrediten weiter hoch im Kurs. Jedoch übersehen viele Kreditnehmer, dass die Fremdwährung auch die Kreditsumme in die Höhe treibt. Bei vielen Tilgungsträgern kommt es zu weniger Ertrag als prognostiziert. Anhand eines Beispiels soll die prekäre Lage verdeutlicht werden: Je nach Finanzierungsanteilen nimmt ein Kreditnehmer angenommen rund 300.000 Euro Kredit auf. Auf Grund des günstigen Wechselkurses freut sich der Kunde einige Jahre lang darüber, dass er sich monatlich rund 400 Euro erspart. Plötzlich erwischt ihn das Kursrisiko und der Kunde muss zwangsweise konvertieren. Am Ende der Laufzeit zahlt der Kunde dann statt 300.000 Euro 350.000 Euro Schulden zurück und muss daher fünf Jahre länger den Kredit tilgen. Aber auch ein weiteres Umschulden in eine andere Fremdwährung ist keine Lösung, sondern führt viel eher zu einem Teufelskreis, in dem der Schuldenberg stetig anwächst.

Aus diesem Grund rät Dr. Hans-Jörg Vogl, für die EAS tätiger Rechtsanwalt: „Kreditnehmer, haben gute Chancen Klagen gegen Banken und Vermögensberater zu gewinnen, vor allem wenn ihnen zu einem höheren Kreditrahmen geraten wurde. Sie sollten daher unbedingt den Rechtsweg wählen!“ Generell fordert die EAS verständlichere Kredit-Angebotsblätter, die ausreichend über negative Folgen informieren sollen, sowie fundierte Informationen über die Tilgungsträger. Das soll Transparenz hinsichtlich möglicher Chancen, aber vor allem über mögliche Risiken und langfristige Folgen schaffen.

Über die „Erste Allgemeine Schadenshilfe AG“

Die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) wurde 2005 als Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, in Liechtenstein gegründet. Mehr Informationen unter https://www.schadenshilfe.com/

Rückfragehinweis

Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
office@schadenshilfe.com
+423 377 1700

 

Fondsgebundene Lebensversicherung – Rücktritt unbegrenzt möglich

Die Erste Allgemeine Schadenshilfe (EAS) warnt: Kunden bekommen nach Ablauf des Vertrages von fondsgebundenen Lebensversicherungen oft nicht einmal den einbezahlten Betrag zurück. Was viele nicht wissen: Kunden, die nicht ordnungsgemäß über die Details der Prämie aufgeklärt wurden, können Lebensversicherungen jederzeit auflösen.

05.05.2014 – So mancher Versicherer hat in der Vergangenheit mit überzeugenden Verkaufsargumenten fondsgebundene Lebensversicherungen an unwissende Versicherungsnehmer veräußert.

Die EAS zeigt einen Ausweg für Versicherungskunden auf: Wenn der Kunde bei Unterfertigung der Versicherung oder bei der Zusendung der Polizze über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, steht ihm ein zeitlich unbeschränktes Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht kann sogar noch nach Beendigung der Lebensversicherung ausgeübt werden.

Versicherung muss Prämien inklusive vier Prozent Zinsen zurückzahlen

Die Beweislast obliegt den Versicherungsgesellschaften. Die Versicherung muss nachweisen können, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht ordnungsgemäß – mit Zugang der Polizze – und rechtzeitig – vor Vertragsabschluss – erfolgt ist. Kann die Versicherungsgesellschaft den Beweis nicht erbringen, hat die Versicherung sämtliche Prämien ab Beginn zuzüglich vier Prozent Zinsen zurückzuzahlen. Ein aktuelles Beispiel dafür ist die Lebensversicherung Vienna-Life der Wiener Städtischen Versicherung.

„Viele Lebensversicherungen, insbesondere die fondsgebundene Lebensversicherung, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird“, kritisiert Anwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, der für die EAS tätig ist und erklärt weiter: „Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen in Höhe von acht Prozent pro Jahr zu realisieren.“

Rund 30 Prozent Verlust für Kunden

Im Investment fallen für Fonds und Anleihen unglaubliche Kosten an. Fazit: Der Kunde bekommt nach Ablauf des Lebensversicherungsvertrages (zehn bis 20 Jahre) weniger heraus, als er einbezahlt hat. Besonders hart ist die Situation für Kunden, welche eine Lebensversicherung als Tilgungsträger für ein endfälliges Darlehen abgeschlossen haben: Im Schnitt verlieren sie 30 Prozent ihres Geldes.

Über die „Erste Allgemeine Schadenshilfe AG“

Die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) wurde 2005 als Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, in Liechtenstein gegründet. Mehr Informationen unter https://www.schadenshilfe.com/

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EAS plant Klageflut gegen die ÖVAG

Anlegern von Finanzprodukten der Österreichischen Volksbanken AG (ÖVAG) drohen hohe Verluste durch den Ausfall der zugesagten 100 prozentigen Tilgung. Die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) wird mit einem Musterprozess geschädigten Anlegern zu ihrem Recht verhelfen.

30.04.2014 – Die Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt seit einiger Zeit gegen ehemalige und aktive Verantwortliche der vom Staat finanziell massiv unterstützten Österreichischen Volksbanken AG wegen des Verdachts auf massives Fehlverhalten (Bilanzfälschung, Veruntreuung, unzulässige Kick-Back-Zahlungen, etc.). Zurzeit steckt die Österreichische Volksbanken AG (ÖVAG) mitten in einem massiven Umstrukturierungsprozess als Folge mehrjähriger hoher Verluste.

Aufgrund der hohen Verluste der vergangenen Jahre entstanden bei der ÖVAG erhebliche Liquiditätsengpässe, von denen auch zahlreiche Anleger von ÖVAG-Finanzprodukten betroffen sind. Die EAS äußert begründete Zweifel an der Realisierung der garantierten 100 prozentigen Tilgung der Anlagen. Nach offiziellen und aktuellen Bewertungen liegt der Wert der Finanzprodukte rund zwei Jahre vor Laufzeitende weit unter der Hälfte des eingesetzten Kapitals. Nun wird die EAS mit Hilfe eines Musterprozesses den betroffenen Anlegern zu ihrem Recht verhelfen.

Dr. Hans-Jörg Vogl, für die EAS tätiger Rechtsanwalt, fordert geschädigte Anleger auf: „Da zu befürchten ist, dass ÖVAG-Anleger um ihr Geld gebracht werden, empfehle ich allen Betroffenen, sich mit der EAS in Verbindung zu setzen und den Musterprozess gegen die Ergänzungskapitalanlagen der ÖVAG zu nutzen.“

Über die „Erste Allgemeine Schadenshilfe AG“

Die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) wurde 2005 als Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, in Liechtenstein gegründet. Mehr Informationen unter https://www.schadenshilfe.com/ 

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Finanzierung von Prozesskosten am Vormarsch

Der Liechtensteiner Prozesskostenfinanzierer Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) will in Österreich stärker wachsen. EAS wird gemeinsam mit geschädigten Anlegern noch effizienter gegen Versicherungen und Banken vorgehen.

21.03.2014 – Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder eine Rechtsschutzversicherung haben, faire Prozesse. Die Prozesskostenfinanzierung wird etwa von der liechtensteinischen Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS), die im Bereich der Forderungszession und der Prozessfinanzierung tätig ist, übernommen. Das Kerngeschäft der EAS umfasst die Finanzierung von Schadensersatzprozessen, aber auch den Ankauf und die Durchsetzung von Forderungen. Neben dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht ist EAS auch auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertragsrecht spezialisiert. Derzeit unterstützt die EAS unter anderem mehr als 200 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsansprüche gegen Banken und Versicherungen.

„Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. Auch durch ‚seriöse‘ Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht“, warnt Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt, der im Auftrag der EAS solche Prozesse führt.

EAS AG als finanzkräftiger Partner

Die Verfolgung berechtigter Ansprüche kann mit Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Die EAS bietet daher professionelle Unterstützung in der Schadensregulierung und stellt Geschädigten unabhängige und erfahrene Anwälte zur Verfügung.

„Die EAS und ihr umfangreiches Netzwerk von Top-Anwälten und hochqualifizierten Experten aus der DACH-Region und Liechtenstein ist ein finanzkräftiger Partner für geschädigte Anleger, die sich für Chancengleichheit einsetzt. Betroffene profitieren aber auch von psychologischen Vorteilen, denn mit der Expertise und dem Know-how des Netzwerks werden Prozesse bis zuletzt ausgefochten“, versichert Vogl.

Über die „Erste Allgemeine Schadenshilfe AG“

Die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) wurde 2005 als Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, in Liechtenstein gegründet. Mehr Informationen unter https://www.schadenshilfe.com/

 

 

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08.01.2014 – Jahr für Jahr kommt es auf Skipisten zu zahlreichen Wintersportunfällen. Nicht immer ist ein solcher Unfall auf ein Fehlverhalten des Gestürzten zurückzuführen.

Möglich ist auch, dass ein Zusammenstoß mit anderen Wintersportlern geschieht oder der Sportler aufgrund mangelhafter Absicherung oder Präparierung der Skipiste verunfallt.

Kollisionsunfälle zwischen Wintersportlern

Wenn durch den Zusammenstoß von Wintersportlern Verletzungen oder Sachschäden eintreten, kann vom verantwortlichen Sportler dafür Ersatz gefordert werden.
Die richtigen Verhaltensweisen von Wintersportlern untereinander richten sich nach den FIS-Regeln und dem Pistenordnungsentwurf des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit. Als Sorgfaltsgrundsätze wird die Kenntnis dieser Regeln bei Wintersportlern von Gerichten und Behörden vorausgesetzt!
Ein Gerichtsverfahren findet erst lange Zeit nach dem Unfall statt. Zu diesem Zeitpunkt ist den beteiligten Sportlern der genaue Unfallhergang oft nicht mehr erinnerlich. Beachten Sie, dass Beweisschwierigkeiten bei Schadenersatzansprüchen in der Regel zu Lasten des verletzten Sportlers gehen.

Tipps:

  • Dokumentieren Sie die Unfallstelle (Handyfotos, Anfertigung einer Unfallskizze samt Unterschrift aller Beteiligten) genau.
  • Notieren Sie sich die Personalien des Unfallgegners sowie vor allem auch möglicher Zeugen des Unfallgeschehens.
  • Verständigen Sie bei körperlichen Verletzungen stets die Polizei zur detaillierten Unfallaufnahme.
  • Für den Fall eines allfälligen Mitverschuldens am Unfall, lohnt sich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Oftmals ist dieser Versicherungsbaustein Teil einer bestehenden Haushaltsversicherung. Klären Sie dies mit Ihrem Versicherungsberater ab!
  • Suchen Sie umgehend nach dem Skiunfall einen Arzt auf. Dies dient dazu, Ihren Gesundheits-Zustand schnellstmöglich abzuklären und den Zusammenhang zwischen den Verletzungsfolgen und dem Unfall nachzuweisen.
  • Dokumentieren und sammeln Sie Nachweise Ihrer Sachschäden an Ausrüstung und Kleidung (Fotos, Reparaturrechnung, Neukaufbelege etc).

Wintersportunfall wegen mangelhafter Piste

Auf einer Skipiste finden sich zahlreiche Hindernisse (Schneekanonen, Hinweistafeln, etc). Oftmals ist auch die Piste unzureichend präpariert und abgesichert.
Kommt es wegen derartiger Umstände zur Verletzung eines Wintersportlers, besteht gegebenenfalls eine Haftung des Pistenhalters. Durch den Kauf der Liftkarte besteht zwischen dem Wintersportler und dem Pistenhalter bzw Liftbetreiber ein Vertragsverhältnis. Der Pistenhalter haftet somit aus Vertrag, sodass er – für den verletzten Sportler günstig – beweisen muss, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft.
Auch hier ist es absolut wichtig, die Unfallstelle in ihrer genauen Darstellung zu dokumentieren (fehlende oder nicht mehr intakte Absicherung [umgestürztes HinweisSkild oder Absicherung, schneeverdeckte Warntafel, fehlende Abpolsterung von Hindernissen etc]). Da die Frage der Erkennbarkeit bzw Einsehbarkeit der Gefahrenstelle besondere Bedeutung zukommt, empfehlen sich auch Übersichtsbilder von der Anfahrt zur Gefahrenstelle anzufertigen.
Der Erste Allgemeine Schadenshilfe AG stehen rechtliche Berater zur Seite, die als gerichtlich beeidete und zertifizierte Skisachverständige sowie als ausgebildete Ski- und Snowboard-Lehrer über umfassende Sachkenntnis in diesem Bereich verfügen. Aufgrund der Vielzahl der Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang etc) und den Problemen der Sachverhaltsermittlung ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort absolut notwendig. Dies vor allem auch deshalb, weil sich die Gerichtszuständigkeit regelmäßig auf den Unfallort bezieht und zumeist auch materielles Schadenersatzrecht des „Unfall-Landes“ zur Anwendung kommt.
Die EAS unterstützt aber nicht nur bei Wintersportunfällen, sondern kann fundierte Hilfestelle bei jeglicher Art von Sportunfällen wie zB Radfahren, Eislaufen, Rodeln, Motorsportunfällen, anbieten.

Rückfragen & Kontakt:
Erste Allgemeine Schadenshilfe
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office@schadenshilfe.com
https://www.schadenshilfe.com/