EAS handelt zu 100% im Interesse der Konsumenten und holt höchste Rückforderungen heraus

Schaanwald/Liechtenstein (OTS) – Im Rahmen der Initiative www.geldkämpfer.com berät die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG die Geschädigten fondsgebundener Lebensversicherungen und klärt diese über die Möglichkeiten eines Rücktritts von ihrer Versicherung auf. Der VKI – Verein für Konsumenteninformation führt ebenfalls eine Sammelaktion durch. Wo sind die Unterschiede? Was erhalten geschädigte Versicherungsnehmer, wenn Sie sich für den VKI und AdvoFin Prozessfinanzierung AG oder die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG – entscheiden?

Im Gegensatz zum VKI kein Kostenbeitrag

Schaanwald/Feldkirch (OTS) – Zahlreiche Inhaber von Lebensversicherungen, im Speziellen fondsgebundener Lebensversicherungen, wurden nicht ausreichend oder falsch über ihr Rücktrittsrecht informiert. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) steht den Betroffenen damit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Die Experten der EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG haben darauf schon vor längerem aufmerksam gemacht und beraten Geschädigte bereits seit Monaten – und das kostenlos. Betroffene können sich auf der Plattform www.geldkämpfer.com anmelden, über 800 Geschädigte haben sich bereits gemeldet.

Achtung: Hohe Kapitalverluste mit Fortuna Lebensversicherung

EAS bietet Geschädigten auf www.geldkämpfer.com kostenlose Rechtsberatung an und kämpft für ihre Ansprüche

Liechtenstein/Feldkirch (OTS) – Im Versicherungsskandal rund um fondsgebundene Lebensversicherungen, die den Kunden – trotz Kapitalerhaltungsgarantie – hohe Verluste bescheren, kommen täglich neue Aspekte ans Licht.

EAS rät zum Vertragsrücktritt und bietet auf www.geldkämpfer.com kostenlose Beratung an.

Liechtenstein/Feldkirch (OTS) – Tausende Versicherte in ganz Österreich erhalten seit einigen Wochen besonders unerfreuliche Post und sind geschockt: die Schreiben der Versicherungen informieren ihre Kunden schlichtweg darüber, dass sie einen satten Verlust einfahren. Und das trotz einer vereinbarten Kapitalerhaltungsgarantie. Es werden aber nicht nur die vertraglich vereinbarten Renditen nicht gehalten, die Kunden erhalten sogar weniger, als sie einbezahlt haben. Aus den Versicherten werden so Geschädigte.

Fortuna Lebensversicherung Liechtenstein

Unter den Lebensversicherungen in Liechtenstein fällt die Fortuna, ein Unternehmen der Generali Personenversicherungen AG besonders auf.

Beispiel 1:

Einem 81-jährigen Mann wurde im Jahr 2000 ein gehebeltes Lebensversicherungsprodukt verkauft

Eigenmittel

€ 600.000

Fremdmittel

€ 720.000

Erstprämie

€ 1.320.000

Verlust nach sechs Jahren

€ 647.857

Der Vertrag wurde von einer ETAT Vermögensverwaltungs GmbH und einer SWISS SELECT Asset Management AG vermittelt. Die Fortuna hat in eine SWISS SELECT Garantieanleihe investiert.

Obwohl schon zahlreiche Prozesse gewonnen wurden, wehrt sich die „Fortuna“ nach allen Kräften. Unter anderem wurde sogar behauptet, es handele sich um gar keine Lebensversicherung, obwohl eine Polizze ausgestellt wurde.

Beispiel 2:

Die Versicherungsnehmerin hat ab dem Jahr 2003 € 1.332,00 Jahresprämie einbezahlt.

einbezahlte Prämie

€ 33.300,00

Bei einem 100 %-ig sicherem Alternativprodukt, Staatsanleihe, Pfandbriefe, Wohnbauanleihe etc. hätte man seinerzeit ca. 4 % p.a. erhalten. Zinsen rund

€ 6.300,00

Gesamtertrag mit einem Alternativprodukt

€ 39.600,00

Rückkaufswert Fortuna per 31.12.2015

€ 14.584,85

Schaden

€ 25.035,15

Dies sind nur einzelne Beispiele aus den Fällen, die wir zur Finanzierung übernommen haben. Falls es Ihnen mit der Fortuna, welche ein Unternehmen des renommierten Generali Versicherungskonzerns ist ähnlich ergangen ist, erteilen wir Ihnen gerne Auskünfte über die mögliche Durchsetzung der Ansprüche.

Wir finanzieren bereits sehr viele Prozesse für Personen, welche den Rücktritt von Lebensversicherungen erklärt haben. Aufgrund der Gerichtsentscheidungen, Expertenmeinungen, Gutachtermeinungen sowie der Ansicht unserer Anwälte, kann jeder Lebensversicherungsnehmer, welcher zwischen 1997 und 2012 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, von dieser, unabhängig, ob die Versicherung noch läuft, ob sie aufgelöst wurde, ob sie storniert wurde, ob sie rückgekauft wurde, ob sie schon ausbezahlt hat, zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist unbefristet.

Im Maximalfall erhält ein Versicherungsnehmer etwa 50 % mehr als er einbezahlt hat. Die Berechnung des zusätzlichen Betrages, welcher Ihnen zusteht, ist schwierig, uns stehen jedoch namhafte Versicherungsmathematiker (Aktuare) zur Verfügung.

Wir übernehmen für Sie sämtliche Kosten. Die Betreibung Ihrer Forderung kostet Ihnen daher nichts. Unsere Erfolgsbeteiligung beträgt 40 % von dem Betrag, welcher für Sie erstritten wird. Nochmals: sämtliche Anwalts-, 
Gerichts-, Sachverständigen und sonstige Kosten, gehen zu unseren Lasten. Ihnen verbleiben jedenfalls 60 % des erstrittenen Betrages.

Weitere Informationen finden Sie unter der Homepage www.geldkämpfer.com

Lebensversicherungen sind in den letzten Jahren zunehmend in Verruf geraten und das zu Recht, meint der Liechtensteiner Prozesskostenfinazierer EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe. Viele Anlageprodukte sind nicht nur aufgrund der Nullzinspolitik unattraktiv. Immer häufiger werden Fälle publik, in denen Kunden nicht ihre versprochene Rendite nach Ablauf des Vertrages herausbekommen haben.

Der Teufel lauert in den Details
Schuld daran sind laut den Experten der EAS kaskardenartige Kostenstrukturen, die sich hinter den als vermeintlich sicher geltenden Anlageprodukten verstecken.
„Vor allem fondsgebundene Lebensversicherungen waren bereits von Anfang an völlig untauglich je einen Gewinn zu erwirtschaften. Statt hoher Renditen werden satte Verluste eingefahren“, ist sich die EAS sicher.
Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Ein Praxis-Beispiel
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen erhält jeder Beteiligte ein Fixum sowie einen variablen Anteil. Je höher die Vorkostenrendite ist, desto höher sind die Erfolgsbeteiligungen, welche den Ertrag wieder verringern. Als Beispiel:

  • Bei acht Prozent Vorkostenrendite kann nur eine Nullrendite realisiert werden
  • Bei zwölf Prozent Vorkostenrendite kann maximal eine ein prozentige Rendite (anstelle der versprochenen vier Prozent) erzielt werden
  • Bei 20 Prozent Vorkostenrendite können maximal fünf Prozent Rendite (anstelle der versprochenen zwölf Prozent) erwirtschaftet werden

In sämtlichen Prospekten wurde mit riesen Renditen geworben. Diese haben jedoch die Renditen der Lebensversicherung (Nachkosten) mit Instrumenten (z.B. Fonds) verglichen, welche Vorkosten diese Renditen erzielt haben. Wenn daher ein Fonds Vorkosten beispielsweise sieben Prozent erwirtschaftet (Vorkostenrendite), hat man den Kunden gesagt, eine Lebensversicherung würde auch sieben Prozent erwirtschaften. Dies kann aber nicht sein, weil der Abrieb durch anfallende Initialkosten wie Abschlusskosten, Provisionen, Ausgabeaufschläge, etc. in der Lebensversicherung so hoch ist, dass für den Kunden Nachkosten gar nichts mehr herauskommen kann (Nachkostenrendite), wenn Vorkosten sieben Prozent erzielt werden.

Eine einfache Milchmädchen-Rechnung zeigt das Problem:

Einzahlungsbeitrag: 100.000,00 Euro
– 20% Nebenkosten: 20.000,00 Euro
Nettoveranlagungssumme: 80.000,00 Euro

Von der Veranlagungssumme sind noch die Kosten des Fonds und der Lebensversicherung abzuziehen.
Hinzu kommt, dass die Nettoveranlagungssumme wiederum in andere Anleihen angelegt wird, die wieder verkauft werden und noch einmal weitere 20 Prozent des eingezahlten Kapitals vernichten.
Nach Abzug der Kosten der Lebensversicherung für 12 Jahre bleiben vom ursprünglichen Betrag von 80.000 nur noch ca. 65.000 Euro übrig.
Der Kunde hat nominell 35.000, real 50.000 verloren, obwohl er beim Abschluss der Ansicht war, ein Garantieprodukt gekauft zu haben.

Besonders hart trifft es Kunden, die eine Lebensversicherung als Tilgungsträger für ein endfälliges Darlehen abgeschlossen haben. Die Lebensversicherung hätte ja zumindest den Betrag erwirtschaften müssen, welcher es ermöglicht, das endfällige Darlehen zu tilgen. Wie die Praxis zeigt, haben die fondsgebundenen Lebensversicherungen im Schnitt nur 50 bis 70 Prozent jenes Betrages erreicht, welcher vorhanden sein hätte müssen, um das endfällige Darlehen abzudecken.

Mängel bei der Aufklärungspflicht als Ausweg – Rücktritt ohne Verluste ist möglich!
Die EAS wirft den Finanzdienstleistungsberatern vor, ihrer Aufklärungspflicht über die Risiken der jeweiligen Anlageprodukte nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Darüber hinaus wurden vermeintlich untaugliche Produkte an unwissende Anleger verkauft.
Und genau das ist der Ausweg für die geschädigten Kunden. Denn wenn sie bei Unterfertigung der Versicherung oder bei Zusendung der Polizze nicht richtig über ihr Rücktrittsrecht bzw. über das Wesen der Lebensversicherung aufgeklärt wurden, steht ihnen ein zeitlich unbeschränktes Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht kann sogar noch nach Beendigung der Lebensversicherung ausgeübt werden.
In Deutschland unterstützen schon jetzt neue Regelungen im Widerrufs- und Rücktrittsrecht die Geschädigten bei ihrem Rücktritt von der Lebens- und Pensionsversicherungen.
Auch in Österreich wird eine Änderung der Regelungen gefordert. Derzeit finanziert die EAS Musterprozesse in diese Richtung.
Wird von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, erhält der Betroffene sämtliche eingezahlten Beiträge zuzüglich vier Prozent Zinsen ab dem Einzahlungsdatum abzüglich einer geringen Risikoprämie zurück.

Verträge prüfen – Finanzierungsanfrage stellen
Die EAS bietet verunsicherten Versicherungsnehmern an, kostenlos ihre Verträge prüfen zu lassen und bietet eine Möglichkeit, wie aus Verlusten doch noch Gewinne gemacht werden können. Für Finanzierungsanfragen setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Dass Rechtsstreitigkeiten vor Gericht mit Schwierigkeiten und vielen Risiken, vor allem finanziellen, verbunden sind und jahrelang dauern können, wissen die Meisten.

Dennoch unterschätzen mehr als 75 Prozent aller Befragten die Höhe anfallender Kosten im Falle eines Rechtsstreits. Nur die Wenigsten wissen über Kosten wie Gerichtsgebühren, Sachverständiger- bzw. Gutachterkosten, u.ä. Bescheid, obwohl schon fast 60 Prozent mindestens einmal auf rechtliche Hilfe angewiesen waren. Das ist ein Ergebnis einer aktuellen Forsa-Umfrage.

Wer im Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung hat, versucht im Regelfall das Kostenrisiko der Versicherung umzuhängen, die u.a. gesetzliche Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengelder und auch die Kosten des Gegner übernimmt. Doch nicht immer übernimmt die Versicherung jeden Streitfall. Immer häufiger kommt es aus verschiedenen Gründen zu Deckungsablehnungen, wodurch der Geschädigte auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.
Aber auch Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung stehen vor dem Problem, im Schadensfall selbst das Kostenrisiko tragen zu müssen.

Aus gutem Grund schrecken dann die meisten Betroffene davor zurück, das Prozesskostenrisiko selbst zu tragen, und nehmen lieber den Schaden hin. Denn im schlechtesten Fall droht dem Kläger der finanzielle Bankrott!

Prozesskostenfinanzierung als Ausweg
Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder von der Rechtsschutzversicherung abgelehnt wurden, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.
Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an den Financier ab und im Gegenzug beteiligen sie ihn zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.
Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition.

Machen Sie den Check! 
Um sich vorab ein ungefähres Bild von den anfallenden Prozesskosten machen zu können, stehen im Internet meist kostenlos auch Prozesskosten-Finanzierungsrechner zur Verfügung. Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr persönliches Kostenrisiko im Streitfall ist, besuchen Sie unseren kostenlosen EAS-Finanzierungsrechner.

Über die „Erste Allgemeine Schadenshilfe AG“
Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS AG), hat sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert. Derzeit finanziert die EAS AG mehr als 100 Schadenersatz‐ und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen in der DACH‐Region und Liechtenstein. Dabei beträgt die Schadenssumme über 15 Millionen Euro. Mehr Informationen unter https://www.schadenshilfe.com/

Rückfragehinweis
Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
office@schadenshilfe.com
+423 377 1700

Seit 2000 finanzierten sich viele Österreicher und Österreicherinnen, darunter auch vielleicht Sie, ihre Träume vom Eigenheim mit mutmaßlich „innovativen“ Finanzprodukten, darunter auch Fremdwährungskredite (hier besonders beliebt CHF-Kredite). Banken und Vermögensberater machten diese Finanzierungsformen den Kreditnehmern besonders schmackhaft, indem sie vor allem die Chancen solcher Finanzierungen hervorhoben und meist nur unzureichend über mögliche Risiken dieser hochspekulativen Finanzierungsformen informierten.

Doch schon seit Jahren haben Arbeiterkammern, Konsumentenschützer und Anwälte vor solchen risikoreichen Finanzierungen gewarnt. Auch die EAS beschäftigt sich schon seit Jahren mit den Risiken von Fremdwährungskrediten und deckte die Lügen, die oft hinter diesen vermeintlich lukrativen Finanzierungsformen stecken, auf:

Die Lügen im Überblick:

  • Banken, Versicherungsvertreter, Finanzierungsberater, „3-buchstabige“ Finanzdienstleister haben den Kunden suggeriert, dass sich der Frankenkurs in den nächsten Jahren auf dem gleichen Niveau bewegen wird und der Kunde wesentlich weniger Zinsen als in Euro zahlen muss.
    Verschwiegen wurde, dass der Franken gegenüber dem Euro in den letzten 30 Jahren ständig aufwertete und dies wohl auch in Zukunft so sein wird. Verschwiegen wurde weiters, dass sich die Zinssätze für CHF-Darlehen und Euro-Darlehen zukünftig angleichen könnten.
  • Als Tilgungsträger wurden Lebensversicherungen abgeschlossen. Hierbei wurde suggeriert, dass die Einzahlungen in die Lebensversicherung und die Gewinne ausreichen, um das endfällige Darlehen, etwa nach 25 Jahren abzudecken.
    Hier wurde verschwiegen, dass eine Fondsgebundene Lebensversicherung praktisch nie irgendwelche Gewinne erzielen kann.
    Die Ursache liegt darin, dass bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen eine sogenannte kaskadenartige Kostenstruktur dahinterliegt. Selbst wenn die Fonds, in welche investiert wird, noch so viel Rendite abwerfen, bleibt für den Versicherungsnehmer nichts übrig. Insbesondere muss der Fonds (25 Jahre lang) vor Kosten zwischen 15 % und 20 % abwerfen, damit für den Kunden eine bescheidene Rendite, etwa in Höhe der Inflation, übrig bleibt.
    Auch das Wochenmagazin FORMAT berichtet über dieses Problem im Zusammenhang mit CHF-Krediten – lesen Sie mehr unter www.format.at.
  • Verschwiegen wurde darüber hinaus, dass dann, wenn eine Finanzkrise eintritt, die Fonds zusammenkrachen, der Schweizer Franken aber tendenziell an Wert gewinnt.

Tausende von Kunden stehen jetzt vor dem Problem, dass sie auf mehr Schulden, als ursprünglich aufgenommen, sitzen. Dies obwohl sie schon etliche Jahre ihre Raten bezahlt haben.

Was können Sie als Betroffener nun tun? 

  1. Rücktritt von der Lebensversicherung
    In erster Linie besteht die Möglichkeit von Ihrer Lebensversicherung zurückzutreten, falls die Belehrung, wie meist, nicht ordentlich erfolgte. Sie bekommen dann das einbezahlte Geld mit 4 % Zinsen abzgl. Risikoprämie zurück. Dies ist wesentlich mehr, als der Rückkaufswert der Versicherung! Erfahren Sie hier mehr über den unbegrenzten Rücktritt von Lebensversicherungen
  2. Machen Sie Ihr Recht geltend!
    Es existieren schon einige Urteile, in welchen sowohl Banken und Versicherungen, als auch Finanzberater zur Haftung herangezogen wurden.
    Derzeit werden einige Prozesse geführt. Für geschädigte Fremdwährungskreditnehmer empfiehlt es sich, sich diesen Prozessen anzuschließen. Je mehr Personen sich beteiligen, desto höher ist die Chance, einen tragfähigen Vergleich mit Versicherungen, Banken und Finanzdienstleistern abzuschließen!
    Für eine kostenlose Beratung stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter +423 377 1700 oder per Mail office@schadenshilfe.com zur Verfügung!

 

Über die „Erste Allgemeine Schadenshilfe AG“

Die Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (EAS) wurde 2005 als Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, in Liechtenstein gegründet. Mehr Informationen unter https://www.schadenshilfe.com/

Rückfragehinweis

Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
office@schadenshilfe.com
+423 377 1700

Wann sich geschädigte Alpine-Anleger besser der AK-Sammelklage  anschließen oder lieber eine Einzelklage mit der Unterstützung durch den Prozesskostenfinanzierer EAS anstrengen sollten.

Am 7. Mai gab die Arbeiterkammer (kurz: AK) bekannt, dass nun, rund zwei Jahre nach der Pleite des Baukonzerns Alpine, im Namen von 900 geschädigten Anleihe-Gläubigern mehrere Sammelklagen gegen Banken vor Gericht eingebracht werden.
Einige Tage zuvor teilte auch der Liechtensteiner Prozesskostenfinanzierer, Erste Allgemeine Schadenshilfe AG (kurz: EAS) mit, dass er in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Anlegeranwalt Dr. Michael Poduschka entsprechende Einzelklagen gegen die Emissionsbanken der drei Alpine-Anleihen unterstützt.
Die insgesamt rund 7.000 geschädigten Alpine-Anleger können sich somit zwischen der Beteiligung an der AK-Sammelklage oder einer Einzelklage entscheiden – beides ohne finanzielles Risiko für den einzelnen Kläger.
Um die geschädigten Alpine-Anlegern in ihrer Entscheidung zu beraten, welcher Weg für sie besser geeignet ist, werden nachfolgend beide Optionen gegenübergestellt.

Allgemeine Vor- und Nachteile von Einzelklagen im Vergleich zur AK-Sammelklage
Bei Einzelklagen kann für jeden Kläger eine individuelle Lösung gefunden werden. Dies ist vor allem in Situationen relevant, in denen ein Vergleich möglich ist.
Einzelklagen profitieren im Regelfall auch von einer schnelleren Abwicklung, wodurch Geschädigte meist schneller zu ihrem Recht kommen. Da bei Sammelklagen die Vergleichsquote meist wesentlich geringer als bei Einzelklagen ist, enden diese häufig in sehr langen Verfahren. Das kann sich über Jahre hinziehen.

Streitwert
Während sich Geschädigte der AK-Sammelklage auch bei einer geringen Schadenssumme anschließen können, übernimmt die EAS das Prozesskostenrisiko erst ab einer Schadensumme von mehr als 40.000 Euro. Das bedeutet, dass die Sammelklage vor allem für Privatanleger mit einer niedrigen Schadenssumme sinnvoll ist. So können z.B. auch Kläger, die nur 2.000 Euro verloren haben, mit Hilfe der Sammelklage gegen die Banken vorgehen.

Berufsstand bzw. AK-Mitgliedschaft
Als Interessensvertretung der österreichischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, steht die Sammelklage der AK ausschließlich den AK-Mitgliedern zur Verfügung. Die AK-Mitgliedschaft ist durch das Arbeiterkammer-Gesetz geregelt.
Selbständige Unternehmer, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Gebietskörperschaften, land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, Ärzte, teilweise leitende Angestellte u.v.m. sind nicht Mitglied der AK und können sich demnach nicht der Sammelklage anschließen.
Ob Sie Mitglied der AK sind, können Sie ganz einfach bei der Arbeiterkammer erfragen.
Vor allem für Nicht-AK-Mitglieder mit einer Schadenssumme von mehr als 40.000 Euro ist die Einzelklage mit Unterstützung durch die EAS eine sinnvolle Alternative.

Zeitliche Beschränkung
Geschädigte Anleger können sich der Sammelklage der AK nur noch bis Ende Mai anschließen. Hingegen ist das Anstrengen einer Einzelklage mit Unterstützung durch die EAS zeitlich relativ unbeschränkt möglich.

Eklatante Unterschiede trotz gleiche Erfolgsbeteiligungsquote 

Ob sich Geschädigte nun für die Sammelklage oder für die Einzelklage entscheiden, in beiden Fällen beträgt die Erfolgsbeteiligung der Prozesskostenfinanzierer 35 Prozent. Allerdings gibt es in der Berechnung der Höhe dieser prozentuellen Beteiligung im Erfolgsfall einen Unterschied, wie das nachfolgende Berechnungsbeispiel zeigt:

35 Prozent Erfolgsbeteiligung der EAS:

  • Streitwert: EUR 100.00,00
  • Vergleich: EUR 80.000,00
  • Bisher angefallene (Verfahrens-)Kosten: EUR 15.000,00
  • Prozentuelle Erfolgsbeteiligung (35 Prozent): EUR 28.000,00 (hiervon werden die angefallenen Kosten abgezogen, also – EUR 15.000,00)
  • Tatsächliche prozentuelle Erfolgsbeteiligung der EAS: EUR 13.000,00 (nach Abzug der bisher angefallenen Kosten)

=> Anleger erhält 65 % von EUR 80.000,00 => EUR 52.000,00!

Bei anderen Prozesskostenfinanzierern:

  • Streitwert: EUR 100.00,00
  • Vergleich: EUR 80.000,00
  • Bisher angefallene (Verfahrens-)Kosten: EUR 15.000,00 (diese Kosten werden vom hereingebrachten Betrag abgezogen, also EUR 80.000,00 – EUR 15.000,00)
  • Neue Bemessungsgrundlage für die Erfolgsbeteiligung: EUR 65.000,00
  • Prozentuelle Erfolgsbeteiligung (35 Prozent): EUR 22.750,00

=> Anleger erhält 65 % von EUR 65.000,00 => EUR 42.250,00!

Wie das Berechnungsbeispiel zeigt, berechnen viele Prozesskostenfinanzierer ihre prozentuelle Erfolgsbeteiligung erst nach Abzug der während des Verfahrens angefallenen Kosten, während die EAS die angefallenen Verfahrenskosten mittels der prozentuellen Erfolgsbeteiligung deckt. Dies macht auch für den Geschädigten unterm Strich einen erheblichen Unterschied.

Fazit
Vorweg ist festzuhalten, dass die geschädigten Alpine-Anleger sowohl bei Beteiligung an der AK-Sammelklage als auch im Fall einer Einzelklage mit Unterstützung durch die EAS kein finanzielles Risiko eingehen.
Die AK-Sammelklage ist für AK-Mitglieder mit einem relativ geringen Streitwert sinnvoll. Da Sammelklagen aus mehreren Gründen meist langwierig sind, sollten sich Kläger, die sich der Sammelklage anschließen, mit jahrelangen Verfahren rechnen.
Für Nicht-AK-Mitglieder, deren Streitwert mehr als 40.000 Euro beträgt, ist eine Einzelklage mit Unterstützung durch die EAS eine sinnvolle Alternative. Einzelklagen profitieren darüber hinaus von vergleichsweise schnellen Entscheidungen bzw. einer höheren Vergleichsquote.