Die aktuellen – nicht rechtskräftigen – Urteile sind nicht auf alle Versicherungsverträge anwendbar.

Feldkirch (OTS) – Die EAS, Erste Allgemeine Schadenshilfe AG, war eine der ersten, die vor den Fondsgebundenen Lebensversicherungen gewarnt und für die Geschädigten reagiert hat.

„Im Gegensatz zum VKI haben wir für Kunden den Vertragsrücktritt bereits durchgesetzt – und das rechtskräftig. Die EAS hat im vergangenen Jahr mehr als 2.500 Lebensversicherungsverträge geprüft und wir vertreten aktuell über 1.000 Geschädigte mit ihren Ansprüchen“, so EAS Vorstand Manfred Rädler. Gestützt auf mehrere unabhängige Gutachten, raten die Rechtsexperten der EAS vom bloßen Rücktritt vom Versicherungsvertrag – speziell bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen – ab. „Wir haben bereits mehrere Klagen eingebracht.

Die Entwicklung dieser Prozesse zeigt, dass die Versicherungen beim Vertragsrücktritt wegen falscher Rücktritts-Belehrung der Kunden sehr gelassen oder gar nicht reagieren. Die Anfechtung dieser Verträge wegen Irreführung der Kunden und Arglist bereiten den Versicherungen aufgrund der Sichtung unserer Spezialgutachten jedoch ernsthafte Sorgen! Die Geschädigten haben hier deutlich mehr Aussicht auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer Ansprüche“, erklärt Dr. Hans-Jörg Vogl. Der Rechtsanwalt hat jahrzehntelange Erfahrung in der Vertretung geschädigter Kapitalmarktanleger und Versicherungsnehmer.

Arglist der Versicherungen

Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Gutachten namhafter Sachverständiger sind die Experten der EAS der Ansicht, dass die Versicherungen ihre Kunden beim Abschluss der Fondsgebundenen Lebensversicherungen über die Renditeerwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der Bundesgerichtshof in Deutschland bereits ausgesprochen, dass die Versicherungen – quasi als Strafe – jenen Betrag an die Kunden auszahlen müssen, den diesen in Täuschungsabsicht versprochen wurde. Dies ist auch auf Österreich anwendbar. „Daher empfehlen unsere Rechtsexperten den Geschädigten die Anfechtung der Verträge wegen Arglist, als den bloßen Vertrags-Rücktritt. Sowohl die Erfolgsaussichten im Klagsfall, als auch der Entschädigungsbetrag für den Kunden ist höher“, betont Manfred Rädler.

Erste große Klagewelle gegen Versicherungen noch im Frühjahr 2017

In den über 1.000 Fällen, die der EAS von Geschädigten anvertraut wurden, kommt nun Bewegung: noch im Frühjahr 2017 will die EAS weitere Klagen einbringen lassen, sollten die laufenden Gespräche mit Versicherungen nicht auch die gewünschte Entwicklung nehmen. Mehrere positive Urteile in Deutschland und Österreich stimmen die Rechtsexperten der EAS und die Geschädigten zuversichtlich. Durch die komplette Prozesskostenfinanzierung und ein Honorar nur im Erfolgsfall gehen Kunden keinerlei finanzielles Risiko ein – unter www.geldkaempfer.com können sich Geschädigte von den erfahrenen Rechtsanwälten der EAS einmalig kostenlos beraten lassen und sich den aktuellen Klagen auch anschließen.

OTS 0192, 31. Jan. 2017, 16:51

Die Alpine-Pleite hat in Vorarlberg ein Nachspiel: Ein liechtensteinischer Prozesskostenfinanzier klagt die Hypo Vorarlberg wegen mangelnder Sorgfalt beim Verkauf der Alpine-Anleihen. Die Landesbank weist alle Vorwürfe von sich, man habe alles richtig gemacht.

Die Insolvenz des damals zweitgrößten Vorarlberger Bauunternehmens im Jahre 2013 ist aus der aktuellen Wahrnehmung etwas verschwunden. Die Milliardenpleite traf auch viele kleinere Anleger, die Wertpapiere der Alpine hatten – als scheinbar risikobehaftete, aber noch sichere Wertpapiere. Sie fühlen sich nun von den Banken über das wahre, viel größere Risiko getäuscht – und klagen die verkaufenden Banken. Darunter nun auch die Hypo Vorarlberg.

Kläger unterstellt Hypo mangelnde Sorgfalt

Der liechtensteinische Prozesskostenfinanzier “Erste Allgemeine Schadenshilfe” EAS klagt die Hypo wegen des Verdachts auf mangelnde Sorgfalt. Während die Bank schon gewusst habe, dass es sich um “Schrottpapiere” handle, habe man dies den Kunden so nicht mitgeteilt. Auf ihrer Webseite wirbt die liechtensteinische Aktiengesellschaft, auch weitere Geschädigte zu vertreten. Schließlich sei aus Sicht der EAS bereits 2010 erkennbar gewesen, dass die Alpine-Anleihen Risikopapiere seien.

Hypo: Kunde wusste um mögliches Risiko

Rechtsanwalt Wolfgang Hirsch, der die Hypo Vorarlberg in diesem Fall vertritt, sieht dies anders. Die EAS vertrete bislang einen einzelnen Kunden, der als mit Wertpapieren erfahren und versiert galt. Dieser habe gezielt nach der Alpine-Anleihe gefragt. Da die Vorarlberger Landesbank diese damals nicht im Depot geführt habe, wurde diese daraufhin extra für den Kunden von einer anderen Bank zugekauft. Die Hypo sei also mehr oder weniger nur als Zwischenhändler aufgetreten. Die drohende Insolvenz sei zu diesem Zeitpunkt weder am Kurs noch den öffentlichen Bilanzen absehbar gewesen. Dennoch habe man den Kunden über das theoretische Risiko des Totalausfalls schriftlich informiert.

Banken mussten sich wegen Alpine verantworten

Der Prozess gegen die Hypo ist nicht der einzige dieser Art. Im Zuge der Alpine-Pleite wurden mehrere Banken verurteilt, da die Papiere gegenüber Anleger als sicherer verkauft wurden als sie bankintern gehandelt wurden. Diese Banken direkt in die Emission (Ausgabe und Angebot auf dem Finanzmarkt) der Anleihen eingebunden gewesen – im Gegensatz zur Hypo Vorarlberg, wie Hirsch betont.

Klage vor Gericht

Vergangenen Freitag wurde der Prozess zwischen der EAS und der Hypo Landesbank eröffnet – gleich von Beginn an herrschte dicke Luft. Da der die EAS vertretende Rechtsanwalt Hans-Jörg Vogl krankheitsbedingt verhindert sei, bat dessen Kanzlei um eine Vertagung. Inwiefern dieser Bitte nachgekommen wurde, wird unterschiedlich gesehen. Die Klägerseite sieht ihrer Bitte nicht nachgekommen. Die Beklagtenseite wiederum betont, dass in Anwesenheit zweier Anwälte der Vogl-Kanzlei nur ein unbedeutender Zeuge vernommen wurde. Der Hauptzeuge und Kläger werde tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt vernommen, der wichtigste Teil der Verhandlung sei damit durchaus verlegt worden.

 

Quelle: VOL.AT – Vorarlberg Online
https://www.vol.at/alpine-konkurs-mit-spaeten-folgen-klage-gegen-hypo-vorarlberg/5102421

Inzwischen ist in der Öffentlichkeit ein wenig Gras über die Sache gewachsen…

…aber lassen Sie uns die Fakten der Drei-Milliarden-Euro-Pleite (!) des ehemals zweitgrößten österreichischen Baukonzerns im Juni 2013 nochmals 
zusammenfassen:

  • 5.000 Mitarbeiter haben ihren Arbeitsplatz verloren.
  • Beinahe 8.000 Anleger haben einen Totalausfall ihres investierten Geldes und damit € 290 Mio. verloren. Den Anlegern wurden von heimischen Banken Anleihen der Alpine vermittelt, obwohl diese bereits bei ihrer Auflage praktisch wertlos waren.

Auch die HYPO Vorarlberg hat diese „Schrott-Papiere“ vermittelt. Und das, obwohl bereits im Jahre 2010 erkennbar gewesen wäre, dass die Alpine nur noch am 
staatlichen „Tropf hängt“ (Förderung der Alpine durch das staatliche ULSG-Programm).

Über diese Pleite ist noch lange kein Gras gewachsen. Die mangelhafte Sorgfalt 
etwa der HYPO Vorarlberg, bereitet nach wie vor so manchem Kunden, der auf die Seriosität einer Landesbank vertraut hatte, schlaflose Nächte.

Für unentgeltliche Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiter sehr gerne zur Verfügung.

 

Rückfragen & Kontakt:

Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
Vorarlbergerstraße 37
9486 Schaanwald
Fürstentum Liechtenstein
office@schadenshilfe.com
Tel.: +423 377 1700

 

EAS hat rasch für die Geschädigten reagiert

Vor ziemlich genau einem Jahr, haben die ersten Versicherungen Ihre Kunden mittels Schreiben informiert, dass diese mit ihren fondsgebundenen Lebensversicherungen voraussichtlich weniger herausbekommen, als sie tatsächlich einbezahlt haben.

Die EAS warnt bereits seit langem vor den versteckten Kosten und den falschen Versprechungen der Versicherungen – aus Versicherten wurden Geschädigte.

Wir haben als unabhängiger Prozessfinanzierer als einer der ersten reagiert und Geschädigten eine kostenlose Prüfung ihrer Verträge angeboten. Seit März haben unsere erfahrenen Rechtsexperten mehr als 1.000 Verträge bei unterschiedlichen Versicherungs-Unternehmen genau unter die Lupe genommen und die Ansprüche der Geschädigten eruiert.

 

Erste Klagen im März 2017

Wie erwartet, verzögern die Versicherungen den Prozess, vielfach liegen noch keine Antworten auf die Anfragen und Forderungen unserer Rechtsexperten vor. Nach Ablauf der Zahlungsfristen werden daher die ersten Klagen eingebracht. Derzeit gehen wir davon aus, dass dies spätestens im März 2017 der Fall sein wird.

Damit die EAS für die Geschädigten das Maximum an Forderungen gegenüber den Versicherungen herausholt, werden unsere Rechtsexperten die Versicherungsverträge anfechten. Die Folgen einer Vertragsanfechtung wegen Irreführung und Arglist seitens der Versicherungen, sind wesentlich weitreichender, als die Folgen, die sich aus einem bloßen Rücktritt mangels Belehrung ergeben. Dies haben mehrere von uns in Auftrag gegebene, unabhängige Gutachten klar bestätigt.

Unter folgender Info-Grafik können Sie sich nochmals einen Überblick über den Status Quo und den Einsatz der EAS verschaffen. Weitere Geschädigte sowie verunsicherte Makler können sich im Rahmen unserer „Geldkämpfer-Initiative“ jederzeit an die Experten der EAS wenden, www.geldkämpfer.com.

 

Mit freundlichen Grüßen
Erste Allgemeine Schadenshilfe AG

EAS bietet Geschädigten auf www.geldkämpfer.com kostenlose Rechtsberatung an und kämpft für ihre Ansprüche

Liechtenstein/Feldkirch (OTS) – Im Versicherungsskandal rund um fondsgebundene Lebensversicherungen, die den Kunden – trotz Kapitalerhaltungsgarantie – hohe Verluste bescheren, kommen täglich neue Aspekte ans Licht.

Zahlreiche Versicherte haben bereits mit der EAS Kontakt aufgenommen. Dabei fällt die Fortuna, ein Unternehmen der Generali Personenversicherungen AG, den Experten besonders auf. „Täglich melden sich zahlreiche weitere Versicherte bei uns, um sich einerseits zu informieren und andererseits die Rechtsanwälte der EAS mit der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche vor Gericht zu betrauen“, bestätigt Manfred Rädler, Vorstand der EAS. In den kostenlosen Beratungsgesprächen kämen nun immer mehr Facetten des Versicherungsversagens zu Tage, berichtet Rädler.

 

Beispiele zeigen Ausmaß der Verluste auf
„Im Rahmen der Beratung geht es vor allem darum, das Schadensausmaß zu prüfen.“, ergänzt der langjährige Versicherungsexperte und Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, der mit der EAS zusammenarbeitet. Besonders Versicherte der Fortuna erleben hier gerade erneut einen Schock über die Missstände ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Um Versicherten aufzuzeigen, dass es sich lohnt, die rechtlichen Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, veröffentlicht die EAS nun zwei konkrete Beispiele von Geschädigten der Fortuna.

 

Beispiel 1:
Dem Versicherungsnehmer, damals 81 (!) Jahre alt, wurde im Jahr 2007 ein gehebeltes Lebensversicherungs-Produkt verkauft:

Eigenmittel € 600.000,00
Fremdmittel € 720.000,00
Erstprämie € 1.320.000,00

Verlust nach sechs Jahren € 647.857,00

Anmerkung: Der Vertrag wurde von einer ETAT Vermögensverwaltungs GmbH und einer SWISS SELECT Asset Management AG vermittelt. Die Fortuna hat in eine SWISS SELECT Garantieanleihe investiert.

 

Beispiel 2:
Die Versicherungsnehmerin hat ab dem Jahr 2003 € 1.332,00 Jahresprämie einbezahlt.

Einbezahlte Prämie € 33.300,00

Bei einem 100 %-ig sicherem Alternativprodukt, Staatsanleihe, Pfandbriefe, Wohnbauanleihe etc. hätte man seinerzeit ca. 4 % p.a. erhalten.

Zinsen rund € 6.300,00

Gesamtertrag mit einem Alternativprodukt

€ 39.600,00

Rückkaufswert Fortuna per 31.12.2015 € 14.584,85

Schaden € 25.035,15

 

„Obwohl schon zahlreiche Prozesse gewonnen wurden, wehrt sich Fortuna nach allen Kräften. Im Falle des ersten Beispiels wurde sogar behauptet, es handele sich um gar keine Lebensversicherung, obwohl eine Polizze ausgestellt wurde.“, so Rechtsanwalt Vogl.

Sämtliche Geschädigte fondsgebundener Lebensversicherungen können, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, über www.geldkämpfer.com Kontakt mit der EAS aufnehmen, um ihre eigenen Ansprüche im kostenlosen Beratungsgespräch mit den Experten zu prüfen und diese auch ohne finanzielles Risiko vor Gericht geltend zu machen.

 

Rückfragen & Kontakt:
Manfred Rädler
Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
Vorarlbergstraße 37
FL-9486 Schaanwald
Fürstentum Liechtenstein
office@schadenshilfe.com
Tel.: +423 377 1700

Artikel auf APA-OTS

Die Empfehlungen der EAS werden von zahlreichen Experten bestätigt: KEIN Rücktritt!

Die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG und deren beratende Anwälte unter der Leitung von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, der selbst Sachverständiger für Versicherungswesen ist, raten seit längerem dringend vom Rücktritt von der Lebensversicherung ab.

Die Problematik besteht darin, dass sich dieser Rücktritt für die Geschädigtgen nachteilig auswirken kann. Dies wird von mehreren unabhängigen Rechtsgutachten bestätigt.

Nur einige Argumente, wieso den Geschädigten vom Rücktritt absolut abzuraten ist:

  1. Nach bundesdeutscher Judikatur (welche unseres Erachtens zu teilen ist) trägt der Kunde das Risiko des Wertverlustes im Fonds. Ansonsten wäre es dem Kunden ja möglich, auf Kosten der Versicherung zu spekulieren: steigt der Fonds, behält er die Lebensversicherung, fällt der Fonds, tritt er eben zurück.
  2. Nach bundesdeutscher Judikatur ist ein Rücktritt zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, an dem die Lebensversicherung als Tilgungsträger abgeschlossen, also verpfändet wurde.
  3. Namhafte Versicherungs- und Rechtsexperten sind der Ansicht, dass bei einem Rücktritt der Lebensversicherungsvertrag mit Wirkung ex tunc vernichtet wird. Weil dann kein Vertrag mehr besteht, scheiden Ansprüche der Geschädigten wegen Arglist, Schadenersatz, culpa in contrahendo, Irrtum automatisch usw. aus.
  4. Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe den Geschädigten überhaupt Zinsen zustehen. Unsere Experten sind der Ansicht, dass 4 % Zinsen nicht ab dem Tag der Einzahlung, sondern nur für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung berechnet werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass von den Geschädigten nicht einmal die gesetzlichen Zinsen von 4 % verlangt werden können. Es komme vielmehr darauf an, um wie viel sich die Lebensversicherung durch die Annahme des Geldes bereichert hat. Bereichert haben sich in der Regel aber nicht die Lebensversicherer, sondern die Fonds. Zudem hätte der Versicherungsnehmer die Bereicherung zu beweisen.

Wir sind daher der festen Überzeugung, dass der in den Medien viel beachtete Rücktritt für den Kunden praktisch keine Vorteile bringt. Abgesehen davon, dass der Risikoschutz verloren geht, dürfte in der äußerst überwiegenden Anzahl bei einem Rücktritt nicht mehr heraus kommen, als es der Ablaufleistung entspricht.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche der Geschädigten verloren sind, ganz im Gegenteil!

Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Sachverständigen-Gutachten sind wir der Ansicht, dass die Versicherer ihre Kunden beim Abschluss der Lebensversicherung über die Rendite-Erwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der BGH ausgesprochen, dass Versicherungen – quasi als Strafe – jenen Betrag an die Kunden auszahlen müssen, den sie in Täuschungsabsicht versprochen haben.

Daher empfehlen unsere Rechtsexperten die Anfechtung wegen Arlist, anstatt dem Rücktritt!

Der Kunde hat bei einer Anfechtung wegen Arglist die Möglichkeit, aus dem Teil des Schadenersatzes die Differenz zwischen dem, was in der Lebensversicherung ausbezahlt wird, und dem, was der Kunde bei einer anderen – sicheren – Anlage erhalten hätte, zu beanspruchen.

Bei der EAS sind bereits ca. 1.500 Lebensversicherungsverträge von Geschädigten zur Prüfung eingelangt. Wir gehen bei diesen großteils davon aus, dass seitens der Versicherungen Arglist bei Vertragsabschluss im Spiel war. Diesbezüglich haben wir auch schon Gutachten von namhaften Universitätsprofessoren.

Ob eine solche Vorgangsweise auch ein sog. „Kränkungsgeld“ nach sich zieht, ist noch nicht entschieden.

Wir haben jedenfalls schon volle Kostendeckungszusagen für die ersten Klagen, welche in den letzten Tagen bereits eingebracht wurden, erteilt!

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. Weitere Geschädigte sowie verunsicherte Makler können sich gerne jederzeit an die Experten der EAS wenden.

 

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen

Rückfragen & Kontakt:

Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
Vorarlbergstraße 37
9486 Schaanwald
Fürstentum Liechtenstein
office@schadenshilfe.com
Tel.: +423 377 1700

Abgasskandal-Dieselgate

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die meisten Modelle des VW-Konzerns (VW, Audi, Skoda, Seat) sind betroffen.

Ob auch Ihr Fahrzeug betroffen ist, erfahren Sie auf der Website

https://info.volkswagen.de/de/de/home.html

Wir helfen auch Aktionären von VW, welche mit der VW Aktie Geld verloren haben.

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Sie bezahlen keine Bearbeitungsgebühr. Für Sie entstehen keine Kosten.

 

Rückfragen & Kontakt:

Erste Allgemeine Schadenshilfe AG
Vorarlbergstraße 37
9486 Schaanwald
Fürstentum Liechtenstein
office@schadenshilfe.com
Tel.: +423 377 1700

„Arglistige Irreführung“ der Versicherten

Zwischenzeitlich haben unsere Rechtsexperten unter der Leitung von Dr. Hans-Jörg Vogl einen beträchtlichen Teil der Geschädigten-Ansprüche evaluiert und sind laufend mit den Versicherungen in Austausch. Auch die bei Gericht verhandlungsfreie Zeit bis 25. August 2016 wird intensiv genutzt, um mit den Versicherungen in Kontakt zu treten und Lösungen für die Geschädigten auszuloten.

Wir gehen allerdings davon aus, dass die Versicherungsunternehmen nicht bereit sein werden, im Vergleichswege irgendwelche Zahlungen an die Geschädigten zu leisten. Aus unseren Erfahrungen der Vergangenheit wissen wir, dass Versicherungen dazu nur dann bereit sind, wenn Klagen bei Gericht eingebracht wurden.

Damit die EAS für die Geschädigten das Maximum an Forderungen gegenüber den Versicherungen herausholt, werden unsere Rechtsexperten die Versicherungsverträge anfechten.

Die Folgen einer Vertragsanfechtung sind wesentlich weitreichender, als die Folgen, die sich aus einem bloßen Rücktritt mangels Belehrung ergeben.

Zwischenzeitlich haben wir hinsichtlich des Rücktrittes von Lebensversicherungen zahlreiche Entscheidungen vorliegen, die uns in unserer Strategie der Vertragsanfechtung bestätigen. Die Rechtslage in Deutschland und Österreich ist hier in etwa ähnlich.

Zusammengefasst treten laut unseren Rechtsexperten bei einem ausschließlichen Rücktritt folgende Probleme zum Nachteil der Geschädigten auf:

  • Falls die Lebensversicherung als Tilgungsträger verwendet wurde, soll ein Rücktritt gemäß BGH (Deutscher Bundesgerichtshof) ausgeschlossen sein.
  • Uns stehen Gutachten zur Verfügung, wonach den Geschädigten bei Rücktritt nicht ab Beginn der Lebensversicherung 4% Zinsen zustehen. Die Zinsen sollen nur für die letzten drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Rücktrittes anfallen.
  • Der Werteverlust, der sich aufgrund fallender Kurse im Fonds ergibt, soll laut BGH ebenfalls zu Lasten des Kunden gehen.
  • Nach erstinstanzlichen Urteilen soll der Versicherungsnehmer beim Ausspruch des Rücktrittes sämtliche weiteren Rechte verlieren – dies sind insbesondere jene Rechte, die aus Arglist und mangelnder Aufklärung beim Vertragsabschluss resultieren.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche der Geschädigten verloren sind, ganz im Gegenteil!

Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Sachverständigen-Gutachten sind wir der Ansicht, dass die Versicherer ihre Kunden beim Abschluss der Lebensversicherung über die Rendite-Erwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der BGH ausgesprochen, dass Versicherungen – quasi als Strafe – jenen Betrag an die Kunden auszahlen müssen, den sie in Täuschungsabsicht versprochen haben.

Darüber hinaus hat der Kunde bei einer Anfechtung wegen Arglist die Möglichkeit, aus dem Teil des Schadenersatzes die Differenz zwischen dem, was in der Lebensversicherung ausbezahlt wird, und dem, was der Kunde bei einer anderen – sicheren – Anlage erhalten hätte, zu beanspruchen.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. Weitere Geschädigte sowie verunsicherte Makler können sich gerne jederzeit an die Experten der EAS wenden.

 

1. Allgemeiner Stand:

Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse gegen Lebensversicherer finanziert. In Liechtenstein waren es über 200 Auseinandersetzungen. Die Differenzen wurden bislang in nahezu allen Fällen, in denen wir Prozesse angestrengt haben, zur Zufriedenheit der Mandanten verglichen.

In den zahlreichen, von uns finanzierten Prozessen, wurden diverse Gutachten eingeholt. Die Gutachten belegen, dass die verkauften, fondsgebundenen Lebensversicherungen untauglich waren.

In Deutschland und Österreich ist eine „Rücktrittshysterie“ ausgebrochen. Die Ursache liegt in einem EuGH-Urteil, sowie in mehreren Urteilen des Deutschen BGH und in einem bislang veröffentlichen Urteil des österreichischen OGH (Atlanticlux).

Die Rechtsfolgen, welche aus einem Rücktritt mangels ungenügender Belehrung resultieren, sind trotz der zahlreichen, ergangenen Urteile noch nicht geklärt. Die österreichische Atlanticlux-Entscheidung geht auf die vielfachen Probleme nicht ein, da lediglich die Sparprämie zurückverlangt wurde.

 

2. Rücktritt:

Bei einem Rücktritt mangels richtiger Belehrung geht ein Kunde beträchtliche Risiken ein.

  • Bislang haben die Versicherer so argumentiert, dass der ausgesprochene Rücktritt den Vertrag rückwirkend vernichtet. Durch den Rücktritt gehen alle Ansprüche, die etwa auf Arglist, Verschulden beim Vertragsabschluss, Falschinformation, etc. beruhen, verloren.
  • Der BGH hat unlängst ausgesprochen, dass der Kunde den Verlust, welcher im Fonds entstanden ist, sowie die Steuern, welche der Fonds abzuführen hatte, bei einem Rücktritt zu tragen hat.
  • Die Frage, wer die Versicherungssteuer letztlich zu tragen hat, ist ebenfalls noch nicht geklärt.
  • Nach bundesdeutscher Judikatur hat bei einem Rücktritt jeder das herauszugeben, was er zu Unrecht hatte. Dem Kunden werden daher die Kosten für das Versicherthalten (Risikoprämie) verrechnet. Der Kunde erhält vom Versicherer das, was der Versicherer erhalten und welche Früchte er aus dem angenommenen Geld erhalten hat. Hinsichtlich der Berechnung der Früchte herrscht heftiger Streit. Entscheidungen hierzu existieren nicht.
  • Insgesamt betrachtet erscheint es deshalb einigermaßen riskant, den Rücktritt wegen falscher Belehrung auszusprechen.

Nach unserem Wissensstand bemühen sich einige Prozessfinanzierer, aber auch Konsumentenschutzvereine um Kunden. Angeboten wird die Überprüfung der Rücktrittsbelehrung. Bei falscher Rücktrittsbelehrung ist der Ausspruch der Rücktritte geplant. Wie bereits erwähnt, ist der Ausspruch des Rücktrittes riskant, weil unter Umständen sehr viel verlorengehen kann.

 

3. Prozeßfinanzierer:

Zu prüfen ist auch, wie die Prozessfinanzierungsvereinbarung im Konkreten aussieht. Wir warnen ausdrücklich davor, mit Prozessfinanzierern Vereinbarungen einzugehen, wenn der Prozessfinanzierer verlangt, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Prozessfinanzierer abgetreten werden muss.

Bei Insolvenz des Prozessfinanzierers verliert der Kunde auch den Rückkaufswert.

Wir warnen auch davor, Vereinbarungen zu akzeptieren, in denen kein Gerichtsstand in Österreich existiert. Offenbar existieren auch Prozessfinanzierer, deren Gesellschafter eine zypriotische Stiftung und deren Geschäftsführer Personen mit ausländisch klingendem Namen sind. Wir glauben, dass insbesondere dann, wenn eine Abtretung der Versicherungsansprüche verlangt wird, äußerste Vorsicht geboten ist.

Aufgrund der oben dargestellten Risiken und Unsicherheit empfehlen wir Ihnen dringend, auf vertrauensvolle Partner zu setzen. Die EAS steht Ihnen mit ihrem eigenen, aber auch dem Know-How ihrer Vertrauensanwälte, das weit über den Rücktritt hinausreicht, gerne zur Verfügung.

Kunden der EAS werden also von diesen Vorzügen profitieren und nicht nur mit dem Rücktritt „abgespeist“, der für Sie viele Risiken, aber kaum Vorteile bringt.

 

4. Information für unsere Mandanten:

An uns haben sich zwischenzeitlich viele hunderte von Mandanten entweder selbst, oder über Makler gewandt.

Wir sind zusammen mit unseren Rechtsberatern derzeit beschäftigt, die Mandanten, die Ansprüche, die Anspruchsgegner zu erheben. Geplant ist, dass die erste Gruppe der Geschädigten per 31.05.2016 geschlossen wird. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass bei Vergleichsverhandlungen mit Versicherern die Vorlage von exakten Listen erforderlich ist. Wenn immer wieder neue Geschädigte hinzu stoßen, werden sinnvolle Vergleichsgespräche nahezu unmöglich.

Anders als die übrigen Anlegerschützer vertreten unsere Rechtsberater die Ansicht, dass der Rücktritt wegen unzureichender Belehrung nicht nur riskant ist, sondern für den Versicherungsnehmer kaum Vorteile bringt.

Unsere Rechtsberater erheben daher Ansprüche aufgrund völlig anderer Rechtsgrundlagen. Wir sind nämlich der Ansicht, dass Versicherer ihre Produkte frivol angeboten und bei Vertragsabschluss Renditen in Aussicht gestellt haben, welche nie erzielt werden konnten. Deshalb nutzt auch der Hinweis, dass es sich bei fondsgebundenen Versicherungen um riskante Produkte handelt und der Kunde sogar einen Kapitalverlust hinnimmt, nichts.

Unseres Erachtens ist der Kapitalverlust nicht, wie die Versicherung vorgibt, durch fallende Märkte entstanden. Vielmehr waren und sind es die exorbitant hohen Kosten, welche das Kapital des Kunden aufreiben.

Nach dem Closing der ersten Geschädigtengruppe werden wir von den Versicherern sämtliche Vertragsunterlagen einholen. Zwischenzeitlich ist nämlich ein von unserer Rechtsberatung erwirktes Urteil zugunsten der Versicherungskunden ergangen. Solange der Kunde behauptet, Ansprüche gegen den Versicherer zu haben, hat er auch einen Anspruch auf Ausfolgung der maßgeblichen Unterlagen.

Wir rechnen damit, dass die Erhebungsphase hinsichtlich der ersten Geschädigtengruppe noch vor der Urlaubszeit abgeschlossen ist. Wir werden vom Fortgang wiederum informieren.