Update zur Causa „Fondsgebundene Lebensversicherung“

Die Empfehlungen der EAS werden von zahlreichen Experten bestätigt: KEIN Rücktritt!

Die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG und deren beratende Anwälte unter der Leitung von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, der selbst Sachverständiger für Versicherungswesen ist, raten seit längerem dringend vom Rücktritt von der Lebensversicherung ab.

Die Problematik besteht darin, dass sich dieser Rücktritt für die Geschädigtgen nachteilig auswirken kann. Dies wird von mehreren unabhängigen Rechtsgutachten bestätigt.

Nur einige Argumente, wieso den Geschädigten vom Rücktritt absolut abzuraten ist:

  1. Nach bundesdeutscher Judikatur (welche unseres Erachtens zu teilen ist) trägt der Kunde das Risiko des Wertverlustes im Fonds. Ansonsten wäre es dem Kunden ja möglich, auf Kosten der Versicherung zu spekulieren: steigt der Fonds, behält er die Lebensversicherung, fällt der Fonds, tritt er eben zurück.
  2. Nach bundesdeutscher Judikatur ist ein Rücktritt zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen, an dem die Lebensversicherung als Tilgungsträger abgeschlossen, also verpfändet wurde.
  3. Namhafte Versicherungs- und Rechtsexperten sind der Ansicht, dass bei einem Rücktritt der Lebensversicherungsvertrag mit Wirkung ex tunc vernichtet wird. Weil dann kein Vertrag mehr besteht, scheiden Ansprüche der Geschädigten wegen Arglist, Schadenersatz, culpa in contrahendo, Irrtum automatisch usw. aus.
  4. Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe den Geschädigten überhaupt Zinsen zustehen. Unsere Experten sind der Ansicht, dass 4 % Zinsen nicht ab dem Tag der Einzahlung, sondern nur für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung berechnet werden können. Weiters besteht die Gefahr, dass von den Geschädigten nicht einmal die gesetzlichen Zinsen von 4 % verlangt werden können. Es komme vielmehr darauf an, um wie viel sich die Lebensversicherung durch die Annahme des Geldes bereichert hat. Bereichert haben sich in der Regel aber nicht die Lebensversicherer, sondern die Fonds. Zudem hätte der Versicherungsnehmer die Bereicherung zu beweisen.

Wir sind daher der festen Überzeugung, dass der in den Medien viel beachtete Rücktritt für den Kunden praktisch keine Vorteile bringt. Abgesehen davon, dass der Risikoschutz verloren geht, dürfte in der äußerst überwiegenden Anzahl bei einem Rücktritt nicht mehr heraus kommen, als es der Ablaufleistung entspricht.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche der Geschädigten verloren sind, ganz im Gegenteil!

Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Sachverständigen-Gutachten sind wir der Ansicht, dass die Versicherer ihre Kunden beim Abschluss der Lebensversicherung über die Rendite-Erwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der BGH ausgesprochen, dass Versicherungen – quasi als Strafe – jenen Betrag an die Kunden auszahlen müssen, den sie in Täuschungsabsicht versprochen haben.

Daher empfehlen unsere Rechtsexperten die Anfechtung wegen Arlist, anstatt dem Rücktritt!

Der Kunde hat bei einer Anfechtung wegen Arglist die Möglichkeit, aus dem Teil des Schadenersatzes die Differenz zwischen dem, was in der Lebensversicherung ausbezahlt wird, und dem, was der Kunde bei einer anderen – sicheren – Anlage erhalten hätte, zu beanspruchen.

Bei der EAS sind bereits ca. 1.500 Lebensversicherungsverträge von Geschädigten zur Prüfung eingelangt. Wir gehen bei diesen großteils davon aus, dass seitens der Versicherungen Arglist bei Vertragsabschluss im Spiel war. Diesbezüglich haben wir auch schon Gutachten von namhaften Universitätsprofessoren.

Ob eine solche Vorgangsweise auch ein sog. „Kränkungsgeld“ nach sich zieht, ist noch nicht entschieden.

Wir haben jedenfalls schon volle Kostendeckungszusagen für die ersten Klagen, welche in den letzten Tagen bereits eingebracht wurden, erteilt!

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. Weitere Geschädigte sowie verunsicherte Makler können sich gerne jederzeit an die Experten der EAS wenden.

 

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen

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