Betriebsunterbrechung / Betriebsstillstand wegen Corona (Covid-19) – FAQ

Vermehrt erhalten wir Anfragen, ob Versicherungen für den Schaden, bedingt durch Quarantäne, Betriebsstillstand, Betriebsunterbrechung aufkommen müssen. Wir haben uns entschlossen, geschädigten Betrieben zu helfen. Häufig gestellte Fragen FAQ beantworten wir wie folgt:

  1. Betreibt die EAS auch Ansprüche gegen die Republik, Behörden etc.?
    Eine solche Interessenswahrnehmung steht vorerst nicht zur Debatte. Wir sind der Ansicht, dass Steuerberater, Buchhalter etc. hier effizienter und wesentlich billiger arbeiten können.
  2. Welche Versicherung muss ich haben, damit ich etwas erhalte?
    Je nachdem, wie die Bedingungen lauten, können Sie versichert sein oder nicht.

    Klar ist, welche Versicherungen jedenfalls nicht leisten:

    • Betriebsunterbrechungsversicherungen die im Rahmen einer Bündelversicherung für Feuer, Leitungswasser, Blitzschlag etc. abgeschlossen wurden. Dort ist nämlich Voraussetzung, dass der Betriebsunterbrechung ein Sachschaden voranging. Kurz gesagt, die normale Betriebsunterbrechung, egal wie sie heißt, Superschutz, Totalschutz etc. deckt das Risiko eines Betriebsstillstandes aus Covid-19 nicht.

      Voraussetzung für eine Chance, etwas zu erhalten ist daher:
    • Die Betriebsunterbrechungsversicherung für selbstständige und freiberuflich Erwerbstätige (BUFT, ABFT etc.) sieht mitunter vor, dass ein Betriebsstillstand durch Quarantäne, allenfalls auch durch andere Maßnahmen der Behörde versichert ist. In diesem Fall erhalten Sie den Umsatzentgang abzüglich ersparter Kosten.
    • Größere Unternehmen konnten keine BUFT, ABFT abschließen. Diese Unternehmen brauchen eine Betriebsunterbrechungsversicherung gegen Seuchen, Epidemien, behördliche Anordnungen etc. Nur selten haben Unternehmen, vor allem Hotels, Gastbetriebe, etc. eine solche Versicherung. Aber selbst wenn eine solche Versicherung besteht, haben es viele Versicherer geschafft, im „Kleingedruckten“ zu erreichen, dass die Frage des Versicherungsschutzes kritisch ist.
  3. Für welche Ansprüche ist die EAS zuständig?
    Die EAS sorgt dafür, dass ausschließlich Ansprüche gegen Versicherungen wegen Betriebsstillstand, Betriebsunterbrechung aufgrund des Coronavirus geltend gemacht werden. Sie prüft, ob die Versicherung Betriebsstillstand durch Seuchen, Epidemien, Viren, Bakterien etc. abdeckt.
  4. Ist eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen?
    Nein. Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen durch unsere Anwälte erfolgt für den Kunden unentgeltlich und gratis.
  5. Wer setzt meine Ansprüche durch?
    Die EAS hat ein Netzwerk von hervorragenden, auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwälte. Wir achten genau darauf, dass keine Anwälte beauftragt werden, welche auch Vertragsanwälte von Versicherungen sind oder mit Versicherungen zusammenarbeiten.
  6. Was verlangt die EAS für ihre Dienste?
    Die EAS erhält dann, wenn die Anwälte keinen Erfolg haben, nichts.Im Falle eines erfolgreichen Tätigwerdens behält die EAS von dem Betrag, welcher auf Hauptsache und Zinsen gewidmet ist 15 % ein.
  7. Treffen mich irgendwelche Kosten, Gebühren, Abgaben, versteckte Aufwände?
    Nein. Nur wenn unsere Anwälte etwas erstreiten, gebührt die Erfolgsbeteiligung.Muss eine Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung der Ansprüche aufkommen?
    Die Anwälte berichten uns, dass Rechtsschutzversicherer die Deckung der Anwaltskosten ablehnen. Sie berufen sich auf den sogenannten „Katastrophenausschluss“.
  8. Was muss ich tun, um eine Übernahme der Kosten durch die EAS zu erreichen?
    Wir benötigen folgende Unterlagen

    • Polizze der Betriebsunterbrechungsversicherung
    • Rechtsschutzpolizze (aus Vorsichtsgründen ist eine Deckungsanfragebei bei der Rechtsschutz zu stellen, wiewohl eine Ablehnung zu erwarten ist).
  9. Was passiert, wenn ich die gewünschten Unterlagen übersende?
    Die EAS sichert zu, über den Inhalt der Verträge vollkommenes Stillschweigen zu bewahren. Sie ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen an Anwälte weiterzugeben. Nach Zugang der Unterlagen werden wir eine Erfolgsbeteiligungsvereinbarung zusenden. Sobald uns die unterschriebene Erfolgsbeteiligungsvereinbarung zukommt, werden wir den Fall an unsere Anwälte weiterleiten sobald die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
  10. Kann ich eine einmal unterschriebene Erfolgsbeteiligungsvereinbarung widerrufen?
    Ja, 14 Tage nach Zugang der Erfolgsbeteiligungsvereinbarung kann diese formlos (telefonisch, Fax, E-Mail, etc.) widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufes werden keine Kosten verrechnet.
  11. Gibt es Prozessfinanzierer, die Mogelpackungen verkaufen?
    Ja. Einige Prozessfinanzierer handhaben es so, dass vom ersiegten Betrag zunächst enorme Kosten abgezogen werden. Nach Abzug der Kosten wird dann nochmals die Erfolgsbeteiligung abgezogen.

    Hierzu ein Beispiel:

    EAS:
    Ersiegter Betrag
    abzgl. Erfolgsbeteiligung 15 %
    Weiterleitung an Kunden
    EUR 8.000,00
    EUR 1.200,00
    EUR 6.800,00
    Konkurrenzunternehmungen:
    Ersiegter Betrag
    abzgl. Kosten
    Differenz
    abzgl. Erfolgsbeteiligung 25 %
    Weiterleitung an Kunden
    EUR 8.000,00
    EUR 2.000,00
    EUR 6.000,00
    EUR 1.500,00
    EUR 4.500,00
  12. Wer prüft, ob ich Chancen habe?
    Sie erhalten unsere Stellungnahme nach Ablauf der Widerrufsfrist. Aufgrund des großen Andranges sind Verzögerungen möglich.
  13. Wie lange wird es dauern, bis ich von der Versicherung eine Entschädigung erhalte?
    Diese Frage kann seriöserweise nicht beantwortet werden. Anzunehmen ist, dass Versicherer, sie haben ja in der Masse einen sehr beträchtlichen Schadensaufwand, bis zur letzten Patrone kämpfen werden. Tun sie das, ist mit einem längeren Kampf zu rechnen.
  14. Wieviel würde es mich kosten, wenn ich selbst den Anspruch durch einen Anwalt geltend machen lasse und die ganzen Kosten zahle?
    Die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens von EUR 30.000,00 wird, wenn sie durch alle drei Instanzen, allenfalls auch noch zum europäischen Gerichtshof geht nicht unter EUR 40.000,00 kosten. Es rentiert sich daher nicht, für sich alleine Ansprüche geltend zu machen.
  15. Wie erfolgt die Kommunikation zwischen mir und der EAS?
    Wir sind unter der E-Mail-Adresse office@schadenshilfe.com, sowie unter der Telefonnummer: +423 377 / 1700 erreichbar. Erstanfrage beantwortet unser Herr Direktor Ing. Ender persönlich.
  16. Wie werde ich vom Fortgang der Angelegenheit informiert?
    Wir werden im Quartal berichten. Sie können sich über unsere Newsletter, aber auch über unsere Homepage informieren. Bitte bedenken Sie, dass wir aufgrund der Vielzahl der Geschädigten individuelle Anfragen nur eingeschränkt beantworten können.