Versicherungsentschädigung für Hoteliers – OGH hat entschieden! (Seuchen-BU / Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz)

Betretungsverbot vs. Betriebsschließung: Wann die Versicherung zahlen muss

Ein Jahr nach dem ersten Lockdown in Österreich hat der Oberste Gerichtshof ein Urteil darüber gefällt, wann Hoteliers und Gastronomen Ansprüche einer Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherung geltend machen können. Zum Leidwesen der Unternehmer spielt das aber eher den Versicherungen in die Tasche. Warum? 

Betretungsverbot ist nicht mit behördlicher Schließung gleichzusetzen 

Nehmen wir einmal an, Sie haben Ihr Hotel im Zuge des Betretungsverbotes im Rahmen des COVID-19 Maßnahmengesetz geschlossen. In diesem Fall greift Ihre Betriebsunterbrechungsversicherung nicht, da Ihr Betrieb de facto nicht behördlich geschlossen wurde. Gäste haben das Hotel nur nicht betreten dürfen, der Betrieb sei theoretisch aber erlaubt gewesen. Wenn Sie Ihr Hotel allerdings auf staatliche Anordnung im Zuge des Epidemiegesetzes haben schließen müssen, muss die Versicherung zahlen. Sie durften Ihren Betrieb nicht aufsperren. 

So hat der Oberste Gerichtshof jetzt entschieden. Hier geht es oft aber um einzelne Tage – je nachdem, welches Gesetz zum jeweiligen Schließungszeitpunkt gültig war. Es können aber sehr wohl Teilansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden!

Holen Sie sich, was Ihnen zusteht

Viele Versicherungen versuchen sich immer noch aus der Affäre zu ziehen. Sie wollen Ihnen glaubhaft machen, dass Entschädigungen aus der öffentlichen Hand auf die Versicherungssumme anzurechnen sind. Das ist falsch!

Ihnen steht im Falle einer Betriebsschließung laut Epidemiegesetz sowohl die Versicherungsentschädigung als auch die Entschädigung des Staates zu! Die Summe dieser Entschädigungen ist jedoch mit der Höhe seines Gesamtschadens beschränkt.

Wir stehen an Ihrer Seite

Sie haben selbst Probleme mit Ihrer Versicherung? Sie sind sich nicht sicher, welches Gesetz Ihrer Betriebsschließung vorausging? Kontaktieren Sie uns jetzt! Die Anwälte der EAS verhelfen den betroffenen Hoteliers und Gastronomen zu ihrem Recht. Die von uns beauftragten Rechtsanwälte agieren zu 100% unabhängig von Versicherungen und können so das Maximum für die Geschädigten herausholen.