Lebensversicherung Rücktritt – 27.7.2016 Mandanteninformation 02

„Arglistige Irreführung“ der Versicherten

Zwischenzeitlich haben unsere Rechtsexperten unter der Leitung von Dr. Hans-Jörg Vogl einen beträchtlichen Teil der Geschädigten-Ansprüche evaluiert und sind laufend mit den Versicherungen in Austausch. Auch die bei Gericht verhandlungsfreie Zeit bis 25. August 2016 wird intensiv genutzt, um mit den Versicherungen in Kontakt zu treten und Lösungen für die Geschädigten auszuloten.

Wir gehen allerdings davon aus, dass die Versicherungsunternehmen nicht bereit sein werden, im Vergleichswege irgendwelche Zahlungen an die Geschädigten zu leisten. Aus unseren Erfahrungen der Vergangenheit wissen wir, dass Versicherungen dazu nur dann bereit sind, wenn Klagen bei Gericht eingebracht wurden.

Damit die EAS für die Geschädigten das Maximum an Forderungen gegenüber den Versicherungen herausholt, werden unsere Rechtsexperten die Versicherungsverträge anfechten.

Die Folgen einer Vertragsanfechtung sind wesentlich weitreichender, als die Folgen, die sich aus einem bloßen Rücktritt mangels Belehrung ergeben.

Zwischenzeitlich haben wir hinsichtlich des Rücktrittes von Lebensversicherungen zahlreiche Entscheidungen vorliegen, die uns in unserer Strategie der Vertragsanfechtung bestätigen. Die Rechtslage in Deutschland und Österreich ist hier in etwa ähnlich.

Zusammengefasst treten laut unseren Rechtsexperten bei einem ausschließlichen Rücktritt folgende Probleme zum Nachteil der Geschädigten auf:

  • Falls die Lebensversicherung als Tilgungsträger verwendet wurde, soll ein Rücktritt gemäß BGH (Deutscher Bundesgerichtshof) ausgeschlossen sein.
  • Uns stehen Gutachten zur Verfügung, wonach den Geschädigten bei Rücktritt nicht ab Beginn der Lebensversicherung 4% Zinsen zustehen. Die Zinsen sollen nur für die letzten drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Rücktrittes anfallen.
  • Der Werteverlust, der sich aufgrund fallender Kurse im Fonds ergibt, soll laut BGH ebenfalls zu Lasten des Kunden gehen.
  • Nach erstinstanzlichen Urteilen soll der Versicherungsnehmer beim Ausspruch des Rücktrittes sämtliche weiteren Rechte verlieren – dies sind insbesondere jene Rechte, die aus Arglist und mangelnder Aufklärung beim Vertragsabschluss resultieren.

All dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ansprüche der Geschädigten verloren sind, ganz im Gegenteil!

Aufgrund zahlreicher Gerichtsurteile und Sachverständigen-Gutachten sind wir der Ansicht, dass die Versicherer ihre Kunden beim Abschluss der Lebensversicherung über die Rendite-Erwartungen bewusst getäuscht haben. Hier hat der BGH ausgesprochen, dass Versicherungen – quasi als Strafe – jenen Betrag an die Kunden auszahlen müssen, den sie in Täuschungsabsicht versprochen haben.

Darüber hinaus hat der Kunde bei einer Anfechtung wegen Arglist die Möglichkeit, aus dem Teil des Schadenersatzes die Differenz zwischen dem, was in der Lebensversicherung ausbezahlt wird, und dem, was der Kunde bei einer anderen – sicheren – Anlage erhalten hätte, zu beanspruchen.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden. Weitere Geschädigte sowie verunsicherte Makler können sich gerne jederzeit an die Experten der EAS wenden.